Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

Erkenntnisies hat der erste Senat des Kollegiums ange-
nommen:
daß der aus der Allerhöchsten KabinetS-Ordre vom
4. Oktober 1811 in die ministerielle Zusammenstellung
der ergänzenden Vorschriften der Städte - Ordnung,
vom 14. Zuli 1832 übertragene Grundsatz:
i,die Pension eines ausgeschiedenen Magistratsmit-
giiedes und. Unterbeamten fällt ganz weg, wenn
- derselbe gerichtlich eines Verbrechens überführt wird,
weshalb er seines Amts entsetzt werden müßte;"
(Gesetzsammlung de 1832. S. 188.)
sich auch auf solche Verbrechen beziehe, welche der Pensio- °
nirte in einem andern Amtsverhältnisse, als dem ma-
gistratualischen, sich hat zu Schulden kommen lassen,
und nicht bloß auf diejenigen Verbrechen, welche der-
selbe in seinem städtischen Amte, aus welchem ihm
die Pension bewilligt worden, zu beschränken sei.
Da der erste Senat von dieser Rechtsansicht abzugehen,
und sich zu der restriktiven Auslegung und Anwendung des
vorerwähnten, in der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom
4. Oktobre 1811 ausgesprochenen Grundsatzes zu bekennen
beschlossen hat, so ist die dadurch zweifelhaft gewordene
Frage zur Bcrathung des kleui verwiesen worden. Das-
selbe hat sich für die zuletzt angenommene Meinung, je-
doch mit der' Maaßgabe, entschieden:
daß, wenn der Pcnsionirte noch während der Zeit, in
welcher er das städtische Amt bekleidet hat, in einem
andern Amte ein Dienstverbrechen begangen hat, wes-
halb gegen ihn auf Kassation und Unfähigkcitserklä-
rung zu allen öffentlichen Aemtern erkannt werden
muß, alsdann auch der Pensions-Verlust eintrete.
Euer Exzellenz überreichen wir den deshalb gefaßten Ple-
nar Beschluß in den anliegenden Auszügen aus dem Pro-
tokollbuche und dem Repertorium.
Berlin, den 20. August 1840.
Das Geheime Ober-Tribunal.

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