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nung vom 14. Dezember 1833 vorhanden, wenn der
Aussage eines Zeugen auch da Beweiskraft beigelegt
worden, wo sie keine Thatsachcn, sondern nur llrtheile
enthält, oder beschränkt sich diese Borschrist auf den
Fall, wo einem Beweismittel, welchem an und für
sich und ohne Rücksicht auf den Inhalt desselben die
Beweiskraft mangelt, solche dennoch beigelegt wor-
den ist?
hat der zweite Senat zur Entscheidung des Plenums ge-
bracht, welches sich in der Sitzung vom 27. April v. auf
den Vortrag zweier Referenten für die zuletzt angenommene
Meinung des Senats ausgesprochen hat. Zn den Anlagen
verfehlen wir nicht. Euer Exzellenz die über das Konkiu-
sum erfolgten Eintragungen in das Protokollbuch und in
das Repertorium auszugsweise gehorsamst zu überreichen,
Berlin, den 10. Juli 1840.
Geheimes Ober - Tribunal.
v. 1087. __
b. Extrakt aus dem Repertorium.
5. Nr. 10. litt, c, der Verordnung über dar Rechtsmittel der
Revision und der Nichtigkeitsbeschwerde, vom 14. Dezember 1833.
Diese Vorschrift ist auf den Fall nicht auszudehnen,
wenn der Aussage eines Zeugen auch da Beweiskraft bei-
gelegt worden, wo sie keine Thatsachcn, sondern nur Ur-
theile enthält.
Angenommen in pleno am 27. April 1840. Xu. l. p. de 1840.
I. 3335. R. 14. Vol. 7.
9.
Plenar-Beschluß des König!. Geheimen Ober-Tribu-
nals, über den Verlust der Pension städtischer
Beamten.
a.
Bei Abfassung eines am 14. Zannar «. ergangenen
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