Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

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zu leistende Schmiedearbeit, eingeräumten und im Hhpo-
lhekenbuch der Schmiede, nicht aber im Hypothekenbuch des
Guts eingetragenen Rechtes,- von dem Gutsbesitzer das
Schärfgetreide zu fordern, wird dadurch allein nicht begrün-
det, daß die Kontrahenten gegenseitig die Erfüllung des
Vertrages angefangen und ihre Befugnisse ausgeübt haben.
Angenommen in pleno am 27. April 1840.
I. 3972. L. 21.

6.
Plenar-Beschluß des Königl. Geheimen Ober-Tri-
bunals, über die bei unentgeldlichen Entsagungen
zu beobachtende Form.
(cf. Juristische Wochenschrift de 1839 S. 657.)

a. -
ob die im '§. 393. Tit. 16. Thl. 1. des Allgemeinen
Landrechts bezeichneten unentgeldlichen Entsagungen den
Schenkungen nur in Beziehung auf die materiel-
len Vorschriften über die Wirkungen einer Schen-
kung gleich gestellt werden,
oder
ob sich die in diesem Gesetz ausgesprochene Gleichstel-
lung auch auf die gesetzlichen Vorschriften über die
Form bei Schenkungen bezieht?
. ist von dem zweiten Senat unseres Kollegiums nach der
ersten, von dem dritten Senat dagegen nach der zweiten
Alternative beantwortet worden.
Zn der Sitzung vom 24. Februar d. Z. hat sich das
Plenum für die Ansicht des zweiten Senats entschieden.
Ew. Exzellenz überreichen wir, in Gemäßheit der Al-
lerhöchsten Kabinelsprdre vom 1. August 1836, die darüber
sprechenden Auszüge aus dem Protokoll vom 24. Februar
dieses Jahres und aus dem Repertorium.
Berlin, den 7. August 1840.
Das Geheime Ober-Tribunal.
D. 1176.

b.

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