Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

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Mg. Gerichrs-Ordn. P. I. tit. 23. §. 6.
bestimmt, so daß überall, wie geschehen, hat erkannt wer-
den müssen.
(L- S.)
(Unterschrift.)

XVII.
A.
Extrakt aus dem Urbario von Klein-Lüben,
Ü6 aano 1787.
Tit. IV. Von Entstehung der Unterthänig-
keit und deren Folgen.
§. 44.
Leute, die sich miethsweise im Dorfe aufhalten und
nicht eigene Wohnungen haben, werden Einlieger genannt,
und jeder, der Gelaß zum Vermiethen hat, kann, wenn er
Gelegenheit dazu hat, Einlieger aufnehmen.
§. 45.
Will jedoch ein dergleichen Einlieger im Dorf herein
ziehen, so muß, damit nicht alles liederliche Gesindel aus-
genommen werde, der Herrschaft davon Anzeige geschehen,
und deren Erlaubniß nachgesucht werden.
$. 46.
Diese Erlaubniß kann nur aus gesetzmäßigen Ursa-
chen versagt werden: wäre z. E. der Einlieger erweislich
liederlich oder kränklich, und man könnte absehen, daß er
sich und seine Familie nicht ernähren könne, mithin dem
Dorfe selbst zur Last fallen würde, so kann die Herrschaft
den Konsens zur Aufnahme versagen.
' §. 47.
Zeder Einlieger muß, so wie alles dienstlose Gesinde,
wenn er eine einzelne Person ist, der Herrschaft jährlich
Einen, eine beweibte Person aber Zwei Thaler Schutz-
geld geben, oder er muß das Schutzgeld abdienen, und
' - Gg2

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