Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

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tag, oder die Berpflichtung, für die bloße Vergünstigung
des Aufenthalts einen Tag in der Woche zu Hose dienen
zu müssen, unbedenklich als aufgehoben zu erachten.
Man könnte zwar dagegen erwiedern, daß. das oben
angesübrte Reskript vom 5. März 1809 nur zunächst für
Schlesien gegeben sei^ indessen da diese Festsetzung nicht
auf die Lokal-Verfastung von Schlesien, sondern auf die
allgemeine Natur des Unterthänigkcits-Berhältnisses gegrün-
det ist, so kann man mit Recht annehmen,, daß dieses
Reskript auf alle Theile der Monarchie angewandt werden
muß, wie aus Folgendem auch noch ganz unbezweifelt
hervorgebt. Zn einer späteren Verordnung, die besonders
für Schlesien ergangen ist, vom 25. April 1810, ist der
Schutz dienst unter andern durch das Edikt vom 9. Oktober
1801 aufgehobenen Prästationen namhaft gemocht, und
da das spätere unmittelbar vpn des Königs Majestät voll-
zogene Edikt vom 24. Oktober 1810 . .
Matth. Bd. 9. S. 432.
ohne Unterschied der Provinzen bestimmt:
daß diejenigen Verpflichtungen aufhören, welche in
dem Edikte vom 9. Oktober 1807, als zur Gutsun-
terthänigkeit gehörig, ausdrücklich und namentlich be-
zeichnet und in der besonders für Schlesien ergange-
nen, Verordnung vom 8. April 1810 ganz bestimmt
genannt- sind;
so folgt hieraus unbedenklich:
daß der Schntzdienst für den ganzen preußischen Staat
als durch ausdrückliches Gesetz aufgehoben erachtet
werden muß.
Dagegen bleibt dem klagenden Domainenamt Vorbehal-
ten, ein jedoch dem Wesen nach erst näher zu bestimmen-
mendes Schutzgeld als Beitrag zur Unterhaltung der Ju-
risdiktion zu fordern.
Zn dem vorliegenden Falle kann es daher auf die
besonder« Einwendungen des Einliegers Fröhlich auch gar
nicht weiter ankommen, da nach obiger Ausführung in dem
ganzen preußischen Staat kein Schutzdienst weiter geleistet
zu werden braucht. Hierdurch wird die Abänderuug des
Erkenntnisses erster Znstanz vollkommen gerechtfertigt, so-
wie auch der Kostenpunkt sich nach

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