Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

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gesessene Büdener insofern davon frei, als sie auf Domai-
nengrnnd angesetzet werden, und zur Domainenkasse Grund-
geld geben; werden sie aber auf Unterthanen-Gruudstücken
etablirt, dann müssen sie das gewöhnliche Schutzgeld ent-
richten. ■
Nach diesen Grundsätzen verfahren wir bei Ausferti-
gung der Erbverschreibungen, und in allen in dieser Ange-
legenheit zu unserer Kenntniß kommenden Sachen.
Die Neumärkische. Kammer.
(Unterschriften.)

XVI.
Zn Appellations-Sachen
а. des Einliegers Fröhlich, Verklagten und Appellanten,
auch Litisdenunzianten, und
б. der Gemeinde zu Gorgast, Litisdenun^iaten und gleich-
falls Appellanten,
- . wider:
das Königs. Domainenamt Gorgast, Kläger und Ap-
pellate»,
erkennet der Ober-Appellations-Senat des Kam-
mergerichts den Akten gemäß für Recht:
daß das Erkenntniß des Zustizamts Gorgast de publicato
den 15. Zuni 1814 dahin zu reformircn:
daß das klagende Domainenamt mit seiner ganzen
Klage abzuweisen, und die Kosten beider Instanzen
zu kompensiren; die auf den Antheil des Domainen-
amts fallenden gerichtlichen Kosten jedoch niederzuschlagen.
Von Rechts-Wegen.
Gründe:
Unter dem 5. März 1809 hatten die Ministerien des
Innern und der Justiz an sämmtliche. schlesische Landes-
Kollegien ein Reskript über verschiedene, das Edikt vom
9. Oktober 1807 betreffende Anfragen erlassen.
Matthis Zur. Monatsschr. Ed. 10. S. 85.
Darin heißt es:
Es

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