Volltext: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

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Reihe und Gliedern stehenden Soldaten in den
General-Pachts-Anschlägen würkiich zum Ertrage gebracht
worden: so müsset Ihr dieses noch näher und deutlicher,
als geschehen, aus den General-Pachts-Anschlägen eruircn
und ganz detaillirt Nachweisen, maßen die Soldaten, welche
Eigenthümer von Grundstücken sind, von denen darauf haf-
tenden praestandis nicht freigesprochen, die als Einlieger
sich bei Bauern, Kossäten und Büdenern eingemiethete
wnrkliche Soldaten auch bisher so wenig zum Dienst- als
Schutzgelde angeschlagen worden, außer daß in einigen
Aemtern die Geweiber der Soldaten zum Schutzgrld dc-
signirt sein können, daher wie gedacht, dieses aufs genaueste
ausgemittclt werden muß, maßen ohne dies von denen
ex post und seit denen neuen General-Pachts-Zähren in
die Aemter gezogenen Soldaten das betragende Schutzgrld
auf keine Weise bonifiziret werden kann. Sind re.
Berlin, den 3. Jünii 1775.
A. S. B.
von Blumenthal.

XV.
Bericht der Neumärkischen Kammer an das Gene-
ral, Direktorium, vom 3. Juni 1776, das Schutz-
, geld betreffend.

Dem per rescriptum vom 9. d. M. im Betreff der
Absicht, den nach 20jähriger Dienstzeit verabschiedeten Kan-
tonisten gleich den Invaliden den Genuß der Znvaliden-
Bencfizien und namentlich die Befreiung vom Schutzgelde
angedeihen zu lassen, uns gewordenen Allergnädigsten Be-
fehl geniäß, zeigen wir hiermit allerunterthänigst an, daß
das Schutzgeld, welches bei den unbeständigen Gefällen be-
rechnet wird, nur die ab- und zuziehende Einlieger trifft,
und nach der Observanz von einer Person mit 6 gGr. und
von einem Ehepaar mit 12 Gr. erhoben wird.
- Nach der Natur dieser Abgabe.sind eigenthümlich an-

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