Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

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Die zweite Voraussetzung aber ist nicht richtig, weil
das Schutzgeld der Einlieger in der Regel nur ein Sur-
rogat der frühem, aus den? gutsherrlichen Verhältnisse, in
Verbindung mit der Patrimonialgerichtsbarkeit, entsprunge-
nen persönlichen Leistungen ist, der Zurisdiktionszins der
Ncuanbauer aber lediglich auf die durch letztere vermehr-
ten Lasten der Jurisdiktion sich gründet, welche dadurch in
Beziehung auf die Hypothekenbücher, Depositorien, Gefäng-
nisse u. s. w. ansehnlich vergrößert werden.
' Es muß daher bei dieser Domanial-Abgabe überall,
wo die Observanz bisher sie hat bestehen lassen, verbleiben,,
und ist darnach den etwanigen Widersprüchen der Neuan-,
bauer und deren Nachfolger im Besitz zu begegnen.
Daß übrigens die Vorschriften der Verordnung vom
25. September 1820 über die bäuerlichen und gutsherr-
lichen Verhältnisse in den unter Zwischenherrschaften gestan-
denen Landestheilen, worauf sich die Regierung im vorlie-
genden Bericht bezieht, bei Beurtheilung der Folgen des
Edikts vom 9. Oktober 1807 in den alten Provinzen, für
welche allein dieses Gesetz ursprünglich ergangen ist, gar
nicht in Betracht kommen können, spricht von sich selbst.
Berlin, den 8. Juni 1622.
Finanzministerium.

XIV.
Reskript des General--Direktoriums an die neumär-
kische Regierung, wegen des Schutzgeldes der Ein-
lieger bei Bauern und Koffächen, v. 3. Juni 1775.

Friedrich, König rc.
Es muß nochwendig ein Mißverstand oder nicht ge-
nügsame Eruirung der praestandorum hierunter obwal-
ten, und da Wir nicht gemeiner sind, denen Beamten ein
mehreres hierunter zu bonifiziren, als ihnen NB. we-
gen der als Hausinnen bei denen Bauern, Kos-
säten, oder Büdenern sich ring emiethsten in

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