Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

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mit ihrem Gutsherrn oder eines andern speziellen Titels
bedürften. Zene Ansicht übersieht aber auch Überbein, daß,
wenn die Gcrichtsherrn zum Erwerbe der ihnen durch die
Gesetze beigelegten Befugniße noch eines besondern Titels be-
dürften, dieser in der unvordenklichen Ausübung dieses Rechts
enthalten sein würde. Durch diese Znterpretation des Pu-
blikandumö vom 8. April 1809 werden daher nicht allein
den Gerichtsherrcn die Rechte, welche die Provinzial-Gcsctze
und das allgemeine Herkommen, denen sie in ihren übri-
gen Verhältnissen zu den Rustikal-Einwohnern nachgchen
müssen, entzogen, sondern auch ihre rechtliche Verhältnisse
iy Ansehung der Schutzdienste durchaus umgekehrt, in-
dem ihnen, anstatt daß sie bisher die gesetzliche
Wermuthung und fundatam intentionein für sich hatten
«nd der Schutzverwandte die behauptete Exemtion beweisen
mußte, die Last des Beweises einer besondern Erwerbung
aufcrlegt und bis zu diesem Beweise den Schutzverwandten
die Exemtion bewilligt werden würde.
Diese Auslegung ist daher,
insofern als sie annimmt, daß das Publikandum von
1809 eine schon bestehende Befugniß des Gutsherrn,
Schutzdienste oder Schutzgcld zu fordern, voranssetzt,
allerdings gegründet, dagegen aber
insofern sie diese Befugniß nicht schon in den darüber
bestehenden Gesetzen begründet findet,
nicht zu rechtfertigen. ;
Das Publikandizm vom 8. April 1809 hat unläug-
bar mit gleicher Wage die wohlerworbenen Rechte der
Schutzherren und der Schutzuntcrthanen schützen und erhal-
ten, und jene eben so wenig schmälern, als die Verpflich-
tungen der letzteren verstärken wollen. Dasselbe hat daher
, offenbar einen eben so tiefen, als anomalen Eingriff in die
wohlerworbenen Rechte der Gerichtsherren nicht beabsichtigt,
und würde, hätte cs dieselben so von Grund aus verän-
dern und den bestehenden Provinzial-Gesetzen, ans welche
es selbst verwies, in Ansehung der Verpflichtung zu Schutz-
" bimsten, die Kraft entziehen und selbst die aus denselben
den Gerichtsherren längst wohlerworbenen Rechte aufhcbrn
wollen, diese Ansicht und grelle neue Satzung deutlich und
klar ausgesprochen haben. Schwerlich würde auch der Ge-

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