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Auf diese Anfrage ertheilt der Zustizminister zur Vor-
bescheidung, daß, in Betracht der Verschiedenartigkeit der
Verhältnisse und Verfassungen der verschiedenen Oberge-
richtsbezirke, dergleichen Erlasse für andere Gerichte nur in
dem Falle als verbindende Vorschriften angesehen werden
sollen, wenn und in so weit dies in der Genehmigung des
Zustizministcrs ausgesprochen wird. Außerdem sind der-
gleichen Erlasse mir als historische Mittheilungen zu be-
trachten Und nur in so fern zu berücksichtigen, als deren
Inhalt sich mit der bestehenden Verfassung vereinigen läßt
und zur Nachahmung empfiehlt. Die Untergerichte haben
in zweifelhaften Fällen bei den Obergerichten anzufragen,
denen eS überlassen bleibt, darüber einen Beschluß zu fas-
sen und die ihnen untergeordneten'Behörden zu bescheiden,
oder ihre abweichenden Ansichten dem Zustizminister beson-
ders vorzutragen.
Berlin, den 14. März 1840.
Der Iustijminisser.
Müh ler.
An
sämmtliche Gerichtsbehörden.
II a. 991. , Just. Min. 85.
30.
Die Einwirkung der Königs. Regierungen auf Or-
ganisations-Veränderungen bei den Unterqerichtrn
betreffend.
(Allh. K- O. vom 17. März 1833. «5. Starcke Gerichtsverfassung
Tht. L S. 80).
Auf dm Bericht, vom 13. v. Mts-, die Einwirkung
der Königl. Regierung zu N. auf Organisations-Verän-
derungen bei den Untergerichten betreffend, wird dem Kö-
yigl. Oberlandesgerichte Folgendes eröffnet.
Durch die in den Zahrbüchern Bd. 37. S. 337. ab-
gedruckte Verfügung vom 9. Mai 1837 sind die Oberge-
richte angewiesen worden,