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gen und mit einer von vereideten Taxatoren ohne Kon-
kurrenz des Gerichts aufgenommenen Taxe zu begnügen.
III. Zn so fern es bei sonstigen Auseinandersetzungen
von zum Theile minderjährigen Znteressenten auf Veräu-
ßerung von Zmmobilien ankommt, darf die Aufnahme ei-
ner vorschriftsmäßigen gerichtlichen Taxe nicht unterbleiben,
da Grundstücke der Pflegebefohlenen in der Regel nicht
ohne! Subhastatio» veräußert werden dürfen, und bei Be-
urtheilung der Frage, ob ausnahmsweise der freiwillige
Verkauf zu gestatten fei,! der Vormund und das vormund-
schaftliche Gericht nur eine gerichtliche Taxe zum Grunde
legen "können (vgl. §§. 443, und 580. Tit. 18. Th. II.
.Allg. Lündrcchts). . - ^ ^
- ^ rDaß übrigens die Gerichtsperson, welche nach §. 3.
Tit. 6. Th. II. der Allg. Gerichtsordnung die Taxation
dirigiren soll,- nicht nothwendig ein Mitglied des Gerichts
zu sein braucht, sondern damit, namentlich bei Grundstücken
von geringerem Werth, auch ein geeigneter Subaltern des
Gerichts beauftragt werden, kann, ist bereits in dem Re-
skripte vom 7. Zanuar 1817 (Zahrb. B d. 9c S. 23) aus-
gesprochen. - .
" Berlin, den 8. Februar 1810. ." ; - r !
''■ Der Justkzminister.
•- Mühler.
An • . -
ha« König!. Land- und Stadtgericht
.V zu N.
I. 52 t. - ^ ^ , .Westphalen 50.
, 27. >
Feststellung des Werths der Erbpachtögerechtigkeiten
in den Tayinstrumenten und Subhastations-
,Patenten.
(ek. Kultur-Edikt vom 11. September 1811 4. 2. Gesetzsamml.
S. 302. Ablösungsordnung vom 7. Juni 1821. tz. 29. Gesetz-
sammlung S. 81).
Auf die Anfrage vom 6. Zanuar d. Z, wird dem
Patrimonialgerichte N. der hierauf von dem Oberlandes-