Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 55 = H. 109/110 (1840))

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. 26.
: Verfahren bei Aufnahme gerichtlicher Taxen. '
(Anhang tz. 437. zur A. G. O. H. 6. §. 12. — Anh. §. 79.
zum A L- R. II. 1. §. 648. - A. L- R. II. 18. .§§. 443. 580).

Dem Königl. Land- und Stadtgerichte wird auf den
Bericht vom 27. v. Mts., betreffend das Verfahren, bei
Aufnahme gerichtlicher Taxen, eröffnet, daß eine neue ge-
setzliche Bestimmung zum Anhangs 437. der Allg. Ge-
richtsordnung bereits vorbereitet worden ist, wonach bei al-
len Grundstücken bis zu 500 Thlr. an Werth ein- von
Taxatoren eingereichtes- mit eidesstattlicher Versicherung,,
versehenes Taxinstrument die Stelle einer förmlichen ge-
richtlichen Taxe vertreten soll, so wie denn auch über eine
neue Taxordnung für Westphalen, mit Rücksicht auf die
Katastral-Abschätzungen, besondere Verhandlungen schweben.
So lange jedoch die desfallstgcn Entwürfe der legis-
latorischen Sanktion entbehren, muß es bei den bestehen-
den. Gesetzen verbleiben, und daher in allen Fällen, wo die
Aufnahme einer gerichtlichen Taxe vorgeschrieben ist, nach
den Vorschriften der Allg. Gerichtsordnung Th. II. Tit. 6.
verfahren werden. Der Zustizminister kann eine Abwei-
chung von diesen Bestimmungen nicht billigen.
Was insbesondere die in dem Berichte hervorgehobe-
nen einzelnen Fälle anbetrifft, so ist
, zu I. bei Auseinandersetzungen des überlebenden Ehe-
gatten mit minderjährigen Kindern, mit denen er die Gü-
tergemeinschaft fortgesetzt hat, eine gerichtliche Taxe der
Immobilien nothwendig, sobald die Mutter der überle-
bende Theil ist und die Immobilien behalten will, woge- '
gen der überlebende Vater, wenn er sich auseinandersetzen
will, von der im §- 79. des Anhangs zum Allg. Landrecht
ihm zugestandenen Vergünstigung Gebrauch machen kann.
, II. Bei Brautschatz-Verschreibungen von vormals ei-
genbehörigen Kolonaten muß die in der Eigenthumsord-
nung vorgeschriebene Taxe der Baulichkeiten, des Znventa-
riums rc. in der Regel zwar auch gerichtlich ausgenommen
werden. Indessen steht es hierbei den Interessenten unbe-
denklich frei, sich in dieser Beziehung anderweit zu vereini-

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