Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Bd. 21 = H. 41/42 (1823))

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Entwürfe zum Provinziallandrechte nur von dieser Art
Gütern die Rede, so daß auch hieraus der Schluß auf
Nicht - Existenz von Zinsgütern nicht unrichtig er-
scheint, *) zumal die Stände sowohl als die Halber-
städter Regierung in dem Allg. Landrecht I. 18. §. 819
die ausdrückliche Aufforderung fanden, der Zinsgüter,
Falls solche vorhanden gewesen, in dem Entwürfe zum
Provinzialgesetze zu gedenken. .
Könnte a-ber bei diesen Umstanden noch ein Be-
denken darüber, daß im Zweifel das abgabenpflichtige
Gut für ein Erbenzinsgut zu erachten, obwalten; so
würde dasselbe durch §• 22 des die gutsherrlichen und
bäuerlichen Verhältnisse betreffenden Gesetzes vom 25.
Septbc 1820 gänzlich gehoben werden, indem danach
die Entrichtung der Abgabe die Vecmuthung dafür an
die Hand giebt, daß das Grundstück für jene Abgabe
überlassen ist, in einem solchen Falle aber nach Allg.
Landrecht I. 18. §: 683, 686 und 815 das Grundstück
immer als Erbcnzinsgut betrachtet wird.
Wollte man endlich aller dieser Gründe Ungeachtet
noch Zweifel hegen, so würde dann doch auch derFwei-
selsüchtigste beruhigt werden müssen, wenn er erfährt,
daß das Königl. Oberlandesgericht zu Halbcrstadt in
einem Berichte vom 16. Febr. 1821 an das Köttigl.
Justizministerium sich dahin wörtlich ausgesprochen hat:
„In der Grafschaft Hohnstein war und ist noch
jetzt die Erbenzinsqualität der bäuerlichen Grund-
stücke vorherrschend, den Besitzern steht also
- nur das flaminium utile daran in der Regel zu,
und sie entrichten dem Obereigenthümer kheils
jährliche danones in Gelde und Getreide, theils
bei Veränderungsfällen Laudemien, dort Lehne
genannt;"-)
indem diese Behörde als oberstes Gericht der Provinz

1) Voi. IV. 50 Sqq. Vol. V. 13v. sqq.
2) Acta, betreffend die Revision der fremden Gesetzt über
gutöherrl. und dauert. Verhältnisse. Vol, n.

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