Full text: Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung, Rechtswissenschaft und Rechtsverwaltung (Reg. 53/66 (1846))

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Ihi bestehenden Gesellschaften der evangelischen Missionen unter
den Heiden. LX1II. 262.
Mitbieten — Verhinderung daran — s. Subhastation.
Miteigenlhümer. Die Anlegung besonderer Folien über ideelle
Antheile der, von mehren Miteigentbiimern besessenen gemein-
schaftlichen Sache ist unstatthaft. LIV. 172. 173. — Bei der
gesetzlich obwaltenden Gütergemeinschaft ist das an den Grund-
stücken des einen Ehegatten dem Andern zustehende Miteigen-
thum von Amtswegen nicht einzutragen. L.X. 557. — S. a.
Gemeindegrundstücke^ Subhastation.
Mit erben. Üeber die Veräußerung eines mehreren majorennen oder
minorennen Miterben gehörigen Grundstücks. LXL 100.
Mobilien. Verfahren bet Abpfändung von Mobilien. LXIII. 233.
Mo notorischer Zahlungsbefehl, s. Bagatellsachen.
Moralische Personen. Familienstiftungen haben die Eigenschaft
einer moralischen Person. LXVI. 63—04. — S. a. Erbpacht.
Prozeß.
Moratorium, s. General-Moratonum.
Morlifikation, s. Amortisation.
Mosel. Regulativ über das Ausweichen der Dampfschiffe auf der
Mosel. (Rhpr.) LVIII. 267-275.
Mühlen, s. Wassermühlen.
v. Mühlenfels. Antwort an den Oberlandesgerichtsrath v. Müh-
lenfels auf dessen Schreiben an den Staatsminister v. Kamptz.
LXV. 475-520.
MühlrngerechtigkeLt. Eintragung derselben ins Hypvthekenbnch.
Müh len zwang. Aufhebung desselben. 1^1 V. 336.
Mühler, Staats- und Zustizminister, Amtsverhältniffe desselben und
Stellung des Geheimen Ober-Tribunals zum Justizministerium.
LXIV. 268. 269.
Mündelgelder. Sicherheit der hypothekarisch auszuleiheuden
Mündelgelder. LV. 546. 547. — Sicherstellung derselben auf
Rustikalgrundstücke. LV. 547. 548. — S. a. Depositalgelder.
Eisenbahnactien. Minderjährige.
Mündelgrundstücke. Mundelguter. Zur Veräußerung von
Pupillengrundstücken, wenn dieselbe von Miteigenthümern Thei-
lungs halber in Antrag gebracht ist, genügt die Form der frei-
willigen Subhastation und die Genehmigung der, dem vormund-
schaftlichen Gerichte Vorgesetzten Behörde ist nicht erforderlich,
wenn auch das Meistgebot die Taxe nicht erreicht. LVI. 472—
473. — S. o. Subhastation.
Mündliche Abreden. Ueber die Wirkung mündlicher Abreden
beim Vorhandensein schriftlicher Verträge. LXV. 67. 68.'
Mündliche Verhandlung, s. summarische Sachen.
M wir st e r, Ober - Landcsgericht — s. Subalterngeschäfte, ferner
Auktions-Kommiffarien.
Munster, Fürstenthum. Befugniß des überlebenden Ehegatten zur

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