Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

Der befreite Vorerbe und der Beweis der Negative beim Grundbuche. 65

Rechtes des Nacherben über Nachlaßgrundstücke verfügen, selbst wenn
er eine (öffentlich'e oder öffentlich beglaubigte) Urkunde über ein
entgeltliches Geschäft vorlegt, welches nach der Behauptung der
Beteiligten der Verfügung zugrunde liegt. So hat das Kammer-
gericht in den Beschlüssen vom 7. Juni und 1. Juli 1904 ent-
schieden (Rspr. 9, 403) und denselben Standpunkt nimmt schon
der Beschluß vom 16. Februar 1903 ein (Rspr. 6, 320; RIA. 3,
290 ff.).')
Begründet ist jener Satz damit:
1. Vor- und Nach-Erbe seien Erbe des eingetragenen Berechtigten
im Sinne des § 41 GBO. (Rspr. 6, 321).
2. Der Nacherbe habe nach dem BGB. ein buchungsfähiges
Recht (ob am einzelnen Nachlaßgegenstand oder am Nachlaß
im ganzen, das wird nicht gesagt), sein Recht werde durch
die der Auflassung folgende Eintragung betroffen. Befreiter
Vor- und Nacherbe seien daher die Passivbeteiligten im Sinne
der §§ 41, 40, 19, 13 GBO. (Rspr. 6, 321, 322).
3. Der Grundbuchrichter solle der dem materiellen Rechte an-
gehörenden Entscheidung darüber, ob nicht etwa Rechte des
Nacherben geschädigt werden könnten, enthoben sein (Rspr.
6, 323).

4. Da auch der befreite Vorerbe das Recht zu Schenkungen
nicht habe (§§2136, 2113 Abs. 2 BGB.), so müsse „dem
Grundbuchrichter im Falle der Veräußerung eines Grundstücks
nachgewiesen werden, daß sie eine .... auf keiner Schenkung
beruhende" sei. Dazu genüge aber die Vorlegung z. B. eines
Kaufvertrags zwischen dem befreiten Vorerben und dem Er-
werber nicht. Denn dadurch würde nicht mehr nachgewiesen,
als daß diese die darin enthaltenen Erklärungen abgegeben
hätten. Dagegen sei die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß
in Wirklichkeit der Veräußerung eine Freigebigkeit zugrunde
liege (Rspr. 9, 403).

Eine besondere Bedeutung erhalten diese beiden Entscheidungen da-
durch, daß der Beschluß vom 28. September 1903 (Rspr. 7, 370)
hervorhebt, die Entscheidung vom 16. Februar 1903 habe die vor-
liegende Frage grundsätzlich zu regeln beabsichtigt, und ferner
dadurch, daß in dem Beschluffe vom 7. Juni und 4. Juli 1904

9 Ähnlich soll entschieden sein vom Bayer.
München. Beschl. v. 18. März 1905, Recht 05, 256.
Beitrüge, 50. Jahrg. 1. Heft.

obersten Landesgerichte in

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