Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

6.5. Der befreite Vorerbe und der Beweis der Negative beim Grundbuche. §§ 2112 ff., insbesondere 2136 BGB. und §§ 52, 41, 29 GBO

64 Der befreite Vorerbe und der Beweis der Negative beim Grundbuche.
bieten soll, daß ihm zur Zeit der Einlösung die gegen den An-
fechtungsgegner bestehende Anfechtbarkeit bekannt ist. In keinem
Falle würde ich eine Regelung vorschlagen, die ihm den Beweis der
Nichtkenntnis auferlegt. Ich möchte mich aber aus dem oben er-
wähnten Grunde gegen jedes derartige Verbot aussprechen. Ist ein
Anfechtungsgegner vorhanden, von dem nach § 37 KO. die Zurück-
gewährung zur Konkursmasse verlangt werden kann, so genügt dies,
und es liegt kein Gruud vor, den Bezogenen unangenehmen Rechts-
streitigkeiten auszusetzen, der ja gar nicht weiß, ob von dem An-
fechtungsgrunde Gebrauch gemacht werden wird, und der gar keine
Veranlassung hat, sich um die Beziehungen des Ausstellers zum
Empfänger zu bekümmern, zumal wenn nicht dieser, sondern ein
Dritter, dem der Empfänger den Scheck begeben hat, das Papier
zur Zahlung vorlegt.
Im Gegensätze zu Hoffmann^) glaube ich schon mit Rücksicht
auf die Schwierigkeit der hier erörterten Fragen nicht, daß das
deutsche Handelsgewohnheitsrecht imstande sei, aus sich selbst heraus
eine angemessene Regelung des Scheckrechts zu schaffen. Die geringe
Zahl der zur gerichtlichen Entscheidung gelangten Streitfälle erklärt
sich lediglich daraus, daß wir bisher im wesentlichen den Scheck im
Kleinverkehre nicht kennen.^) Besäßen wir ihn in dem Umfange wie
England oder Amerika, so würde man bald sehen, auf wie unsicherer
Grundlage unser Scheckwesen ruht. Ohne gesetzliche Regelung wird
Deutschland nie zu einem auch nur einigermaßen umfangreichen
Scheckverkehr im täglichen Leben gelangen. Wenn aber der Gesetz-
geber nach Überwindung der z. Z. anscheinend noch mächtigen Gegen-
strömung an die Arbeit geht — und diese Zeit wird kommen —,
dann mögen sich diese Zeilen für einzelne der schwierigsten Fragen
von einigem Nutzen erweisen.

5.
Der befreite Norerbe und -er Gerrieis -er Negative beim
Grundbuche.
§§2112 ff., insbesondere 2136 BGB. und §§ 52, 41, 29 GBO.
Von Herrn Amtsgerichtsrat Brachvogel in Bromberg.
Auch der befreite Vorerbe (neuen Rechtes) kann nur unter Zu-
stimmung des Nacherben oder nach vorgängiger Eintragung des

2») BankA. 1905, 135.
2«) Der Scheck im Kleinverkehr, Voss. Ztg. 1905 Nr. 283.

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