Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

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Der Scheck im Konkurse des Ausstellers.

M. E. ist aber auch dann die Awendbarkeit ausgeschlossen, denn die
Benachteiligung der Konkursgläubiger tritt dann nicht ein durch die
Eingehung des Rechtsgeschäfts der Einlösung und der Annahme der
Zahlung durch den Gemeinschuldner, sondern durch die Art, wie
dieser später den Betrag verwendet. Es wird aber auch aus folgen-
dem Grunde die Anfechtung gegen den Bezogenen ausgeschlossen
sein. Allerdings sagt § 37 Abs. 1 KO.: „Was durch die anfechtbare
Handlung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners veräußert, weg-
gegeben oder aufgegeben ist, muß zur Konkursmasse zurückgewährt
werden". Diesem Wortlaute würde, falls eine anfechtbare Hand-
lung vorliegt, die Einlösung eines Schecks aus barem Guthaben,
nicht jedoch die Einlösung auf Kredit entsprechen, denn nur im
ersteren Falle wird mit der Einlösung etwas aus dem Vermögen
des Gemeinschuldners weggegeben. Aber wie sich aus §§ 34 Abs. J,
37 Abs. 2, § 39 KO. ergibt, richtet sich die Anfechtung gegen den
Empfänger der anfechtbaren Leistung oder dessen Rechtsnachfolger^)
und dahin kann der zahlende Bezogene doch nie gerechnet werden.
Die Vorschriften des § 30 Nr. 1 Fall 2, und Nr. 2 KO. scheiden aus,
weil sie klar erkennen lassen, daß hier die Anfechtung gegen den be-
friedigten oder gesicherten Gläubiger gewährt werden soll.
Werden daher die Bestimmungen der Konkursordnung über die
Anfechtung kaum gegen den Bezogenen verwendbar sein, so liegt die
Sache doch dem Scheckempfänger gegenüber anders. Geht man da-
von aus, daß die Hingabe eines Schecks weder Zahlung noch im
Zweifel Leistung an Erfüllungs Statt ist, so wird man kaum an-
nehmen können, daß durch die Eingehung dieses Rechtsgeschäfts
Konkursgläubiger benachteiligt werden können, wie ebensowenig darin
eine Sicherung im Sinne des tz 30 KO. gefunden werden kann.
Aber man wird hier das Wort „Eingehung" nicht auf das äußer-
lich getätigte Rechtsgeschäft der Scheckbegebung zu beschränken, sondern
weiter auf das damit Beabsichtigte der Zahlung zu erstrecken haben,
da der Bezogene doch lediglich für den Scheckaussteller zahlt. Können
aber durch die Eingehung des Zahlungsgeschäfts Konkursgläubiger
benachteiligt werden, so kann die Zahlung aus dem Vermögen des
Gemeinschuldners angefochten werden, wenn dem, der die Zahlung
erhalten hat „zur Zeit, als er das Geschäft einging", die Zahlungs-
einstellung oder der Eröffnungsantrag bekannt war, wofür an sich
die Kenntnis zur Zeit der Zahlung genügen könnte. Ebenso werden

«) Jaeger, KO. § 37 Anm. 1.

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