Ramenrecht.
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lässigkeit des Rechtswegs abhängig ist von der Feststellung, ob der
Klager die Anerkennung seiner Zugehörigkeit zum Adel verlangt,
und ob durch die ergangenen Verfügungen des Heroldsamts dem
Kläger nur das Adelsrecht, nicht aber das Recht auf den Familim-
namen von L. als solchen abgesprochen ist. Denn die allgemeine
Frage, ob jemand dem Adel angehört, ist, bei ihrer öffentlich-rechtlichen
Natur, zwischen dem Beteiligten und dem Staate, als dem Träger
des Staatshoheitsrechts, unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs
zu entscheiden. Es hat daher auch das beklagte Heroldsamt, wenn
durch seine Verfügungen dem Kläger nur das AdelSrecht abgesprochen ist,
lediglich innerhalb seiner die Standes- und Adelssachen für den ganzen
Bereich des preußischen Staats umfassenden Zuständigkeit sich bewegt,
ohne daß dagegen der ordentliche Rechtsweg eröffnet wäre. Un-
haltbar ist die demgegenüber vertretene Auffassung der Revision, daß
angesichts des Art. 58 EGBGB. die landesrechtlichen Vorschriften
über den landsässigen Adel mit dem Inkrafttreten des BGB. als auf-
gehoben zu erachten seien und die vormaligen adligen Namen lediglich
als Familiennamen im Sinne des BGB. in Betracht kommen. Der
Art. 58 des EG. bezieht sich auf das Adelsrecht als solches über-
haupt nicht und ebensowenig enthält das BGB. Vorschriften darüber.
Das landesgesetzliche Adelsrecht ist daher, als dem öffentlichen Rechte
angehörig, da nach Art. 55 EG. nur die privatrechtlichen Vorschriften
der Landesgesetze außer Kraft gesetzt sind, unberührt geblieben.
Der Kläger mache zwar geltend, so führt das Berufungsgericht
aus, er verlange gemäß § 12 BGB. mit der Klage nur die Fest-
stellung, daß ihm das Recht zum Gebrauche des bürgerlichen
Familiennamens „von L." zuftehe; er berufe sich hierfür auf den
Inhalt der Klage und den Klagantrag, sowie auf seine Eingabe an
das Heroldsamt vom 4. August 1902, in der er ausdrücklich darauf
hingewiesen habe, daß er irgendwelche Ansprüche auf Zugehörigkeit
zum Adel und insbesondere zu der adligen Familie von L. nicht ver-
lange. Es sei indeffen nach der ganzen Sachlage und dem Verhalten
des Klägers zu der Überzeugung gelangt, daß die wirkliche Absicht
des Klägers, wenngleich er nur vom Rechte auf einen bürgerlichen
Namen spreche, auf Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Adel ge-
richtet sei. (Dies wird näher ausgeführt, dann heißt es weiter):
Dem Kläger selbst habe auch mindestens seit dem Jahre 1890, in
dem er mit einem Mitgliede der adligen Familie von L. wegen Führung
des Adelsprädikats Streit gehabt, nicht mehr das Bewußtsein fehlen
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