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Einzelne Rechtsfälle.
selbst zuständig sei. Nur das Adelsprädikat aber habe es dem Kläger
streitig gemacht und sich mit seinem Namen überhaupt nicht befaßt.
Sodann ist das beklagte Heroldsamt der Meinung, daß, auch wenn
es dem Kläger ernstlich nur um die Anerkennung seines bürgerlichen
Namens zu tun sei, dennoch die Abweisung der Klage erfolgen müsse,
da es sich mit der Frage des bürgerlichen Namens des Klägers nicht
besaßt und die Polizeidirektion und den Regierungspräsidenten in L.
nur ersucht habe, dem Kläger die Führung des Adelsprädikats zu
untersagen; es habe die dem Kläger gemachte Eröffnung auch nur
diesen Inhalt haben sollen. Welchen Familiennamen jemand zu
führen habe, unterliege der Zuständigkeit der Behörden der inneren
Verwaltung; an diese müsse Kläger sich wenden, wenn er dartun
wolle, daß ihm der bürgerliche Name von L. zustehe; es selbst habe
dem Kläger das Recht niemals bestritten.
Der Kläger hat darauf noch erwidert, gerade dadurch, daß das
beklagte Heroldsamt das von ihm geführte Wort „von" als Adels-
prädikat hinzustellen suche, zu dessen Führung er kein Recht habe,
verletze es sein Namensrecht. Irgendwelche Tatsachen, aus welchen
sich ergebe, daß er die Anerkennung der Berechtigung der Führung
des Adels zu erstreben beabsichtige, habe das beklagte Heroldsamt
nicht anzuführen vermocht. Für die Frage der Zulässigkeit des
Rechtswegs sei lediglich der Klagantrag und der Klagevortrag maß-
gebend; er habe angegeben, daß er keinen Anspruch auf Zugehörigkeit
zum Adel mache und nur zum Schutze seines bürgerlichen Namens
klage; dem habe das Gericht nachzugehen, da nur der Kläger darüber
zu entscheiden habe, welche Klage er anstelle.
Das Landgericht hat auf Klagabweisung erkannt, und zwar
wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs, indem es annahm, daß dem
Kläger in Wirklichkeit es nur darum zu tun sei, ein Anerkenntnis
seiner Zugehörigkeit zum Adelsstände zu erstreiten. Die Berufung
ist aus gleichem Grunde zurückgewiesen.
Gegen das Berufungsurteil hat der Kläger Revision eingelegt.
Entscheid» ngsgründe:
Zutreffend und unter Hinweis auf das Urteil des jetzt er-
kennenden Senats vom 31. Januar 1901 in Sachen Schütz wider
Heroldsamt — IV. 330/00 — IW. 17336, das einen im wesent-
lichen gleichen Fall, wie den vorliegenden betrifft, geht das Be-
rufungsgericht davon aus, daß hier die Entscheidung über die Zu-