20.
Aus der Praxis
20.1.
Ist der Rechtsweg zulässig, wenn mit der Klage zwar das Recht zur Führung eines Familiennamens mit dem Prädikate "von" geltend gemacht, aber behauptet wird, es handle sich um Führung eines bürgerlichen Namens und es werde nicht die Anerkennung der Zugehörigkeit zum Adel und (mit der Bezeichnung "von") nicht die Zuerkennung eines Adelsprädikats verlangt?
Aus der Praxis
Einzelne Rechtsfalle.
Nr. 64.
Ist der Rechtsweg zvIWg, wenn mit der Klage zwar das Recht zur
Rührung eines Familiennamens mit dem Prädikate „von" geltend ge-
macht, aber behauptet wird, es handle stch um Führung eines bürger-
lichen Namens und es meide nicht die Anerkennung der Ingehörigkeit
zum Adel und (mit der Kezeichnung „von") nicht die Iurrkennung
eines Adeisprädikats verlangt?
BGB. § 12.
(Urteil des Reichsgerichts (IV. Zivilsenats) vom 16. Juni 1904 in Sachen v. L.,
Klägers, wider das preuß. Heroldsamt, Beklagten. IV. 513/1903.)
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Preuß. Kammer-
gerichts zu Berlin ist zurückgewiesen.
Tatbestand:
Der Kläger hat mit dem Anträge geklagt: „Das beklagte
Heroldsamt kostenpflichtig zu verurteilen, anzuerkennen, daß er das
Recht zum Gebrauche des bürgerlichen Familiennamens „von L."
hat." Er führt die Gründe an, aus denen er sich zur Führung
dieses Familiennamens für berechtigt erachtet, hält die Passivlegiti-
mation des Heroldsamtes für begründet, weil es sein Recht zum
Gebrauche des Namens „von L." bestreite, und den Rechtsweg für
zulässig, weil er nur die Anerkennung seines bürgerlichen Namens
von L. verlange.
Das beklagte Heroldsamt beantragt die Abweisung der Klage,
in erster Reihe wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs. Zwar sei der
Klagantrag nur auf das Recht zum Gebrauche des bürgerlichen
Familiennamens v. L. gerichtet, auch habe ihm gegenüber Kläger
erklärt, daß er irgendwelchen Anspruch auf Zugehörigkeit zum Adel
und der adligen Familie von L. nicht erhebe; tatsächlich ergebe sich
aber aus sonstigen Umständen und sogar aus dem Klagevortrage
selbst, daß der Kläger die Anerkennung seiner Zugehörigkeit zum
Adel und die Zuerkennung des Adelsprädikats „von" zu seinem
Namen verlange, ein Anspruch, für deffen Beurteilung es lediglich
Beiträge, SO. Jahrg. 56