Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

Pensionsanspruch der Gerichtsvollzieher.

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während die Gebühren der Gerichtsvollzieher zur Staatskaffe fließen
und für die Staatskaffe von den Gerichtsvollziehern erhoben werden.
Der §22 GerVollzO. vom 3l.Mäez 1900 ergibt klar, daß die
neuen Bestimmungen, insbesondere die im § 22 angeordnete Berech-
nung der Pension auf Grundlage des Gehalts und des Durchschnitts-
satzes des Wohnungsgeldzuschuffes, auch für diejenigen Gerichtsvoll-
zieher maßgebend sein sollen, welche bereits vor dem I. Oktober 1900
eine etatsmäßige Gerichtsvollzieherstelle inne hatten. Zugunsten dieser
Gerichtsvollzieher wird nur im Wege einer Übergangsbestimmung
eine Ausnahme gemacht durch den Vorbehalt der im Staatshaus-
haltsetat getroffenen Vorschriften. Zn dem Staatshaushaltsetat für
1903 ist bestimmt, daß den Gerichtsvollziehern, welche bereits vor
dem 1. Oktober 1900 eine etatsmäßige Gerichtsvollzieherstelle inne
hatten, ein pensionsfähiges Mindesteinkommen von 1800 M. neben
dein Wohnungsgeldzuschuß, und falls sie vor dem 1. Oktober 1905
in den Ruhestand treten, diejenige Pension gewährleistet wird, welche
sie bezogen haben würden, wenn ihre Pensionierung zum 1. Oktober
1 900 erfolgt wäre. Diese Bestimmung entspricht dem im Art. II G.
vom 31. März 1882 betr. die Abänderung des PensG. vom 27. März
1882 (PrGS. 133) und in Art. II G. vom 1. März 1891 betr.
die Ausdehnung einiger Bestimmungen des G. vom 3!. März 1882
(PrGS. 91,19) ausgesprochenen Grundsätze. Nach den Vorschriften
des Staatshaushaltsetais ist dem Kläger die höhere Pension von
1350 M. zugebilligt worden. Darüber hinaus steht ihm nach dem
klaren Inhalte der GerVollzO. vom 31. März 1900 ein Anspruch
nicht zu. Mit Recht weist das Berufungsgericht die Behauptung
des Klägers zurück, daß der Staat nicht befugt sei, die Dienstein-
kommens- und Pensionsverhältniffe der Beamten im Wege der Ge-
setzgebung zu deren Ungunsten abzuändern. Es kommt aber auch in
Betracht, daß die Gerichtsvollzieher nach den GerVollzO. vom
14. Zuli 1879 und 23. Februar 1885 ein von der Staatskasse zu
leistendes Diensteinkommen nicht bezogen, vielmehr für ihre Amts-
handlungen durch die tarifmäßigen Gebühren und Vergütungen be-
zahlt wurden, und daß ihnen ein Anspruch an die Staatskaffe nur
insofern zustand, als ihnen ein jährliches Mindesteinkommen von
1800 M. vom Staate gewährleistet war. Rur insoweit ist ein wohl-
erworbenes Recht der Gerichtsvollzieher auf das frühere Dienstein-
kommen anzuerkennen (vgl. Urt. des RG. III. ZS. vom 21. März
1902 in Sachen Ost gegen Königlich Preußischen ZustizfiskuS III.

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