Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

Unfallversicherungsvertrag.

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Missionsgutachten vom 21. Dezember 1898 für die Streitsteile nicht
rechtsverbindlich sei. Sodann wurde durch Endurteil vom 13. Mai
1903 die Beklagte dem Klagantrage gemäß verurteilt. Aus die Be-
rufung des Beklagten hob das Oberlandesgericht das Zwischen- und
das Endurteil des Landgerichts auf und wies die Klage ab. Der
Kläger hat Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Daß der Sohn und Erblasser des Klägers am 16. Mai 1898
den in der Klage geschilderten Unfall erlitten hat, ist jetzt nicht mehr
streitig. Die Gesellschaft ist aber nach dem Versicherungsverträge zur
Zahlung der für den Todesfall versicherten Summe uur verpflichtet,
wenn der Unfall den Tod des Versicherten „direkt und nicht ver-
mittelt durch irgendwelche andere Umstände" herbeigeführt hat. Ob
dies zutrifft, darüber hat nach dem Vertrag eine aus drei Mitgliedern
bestehende Kommission zu entscheiden. Ihre Entscheidung soll end-
gültig sein und der Rechtsweg keiner der Parteien mehr freistehen.
Die dem Vertrag entsprechend berufene Kommission hat nun am
21. Dezember 1898 ihr Gutachten dahin abgegeben: „daß der Tod
des Versicherten genügend erklärt ist durch die im Obduktionsproto-
kolle konstatierten hochgradigen Erkrankungen des Herzens, der Nieren,
der Blutgefäße, speziell der Blutgefäße des Hirnes mit ihrer als un-
mittelbare Todesursache zu betrachtenden Folge: Erweichungsherd in
der Brücke, und daß dem mechanischen Momente des Kopfanstoßens
(am 16. Mai 1898) kein in Betracht kommender Einfluß beizumessen
ist auf den am 3. Juni 1898 erfolgten Tod". Dieses Gutachten
will der Kläger aus zwei Gründen nicht als maßgebend gelten lassen,
einmal, weil es der Vertragsbestimmung, wonach der Ausspruch der
Kommission schriftlich begründet sein und sich genau und erschöpfend
über die zu entscheidende Frage aussprechen muß, nicht entspreche,
und sodann wegen offenbarer Unbilligkeit. Das Landgericht hat in
dem Zwischenurteile vom 30. Oktober >901 ausgesprochen, das Gut-
achten sei für die Streitsteile nicht rechtsverbindlich, das Oberlandes-
gericht ist in dem angefochtenen Urteile zu der entgegengesetzten An-
nahme gelangt. Der erkennende Senat tritt der Ansicht des Land-
gerichts bei, wenngleich nicht in jeder Beziehung und nicht aus den
vom Landgericht entwickelten Gründen. Die Anfechtung des Gut-
achtens wegen offenbarer Unbilligkeit würde nicht zu dem vom Kläger
erstrebten Ziele führen können. Der dem Versicherten zugestoßene

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