Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

Horrwitz. Das Recht der Handlungsgehilfen u. Handlungslehrlinge. 725
rücksichtigt (S. 183 bis 189). Den Beschluß macht der Text der
§§ 59—83, 88, 91 Satz 1 HGB. und ein Sachregister.
Die eingehende Berücksichtigung der Gutachten der Kaufmannschaft
und der Rechtsprechung, das gründliche Eingehen auf Streitfragen und
Bedenken und das Bestreben, den Bedürfnissen des Lebens gerecht zu
werden, machen das Buch zu einem wertvollen Hilfsmittel für den
Praktiker, wie auch für die rechtsuchenden Kreise.
Im einzelnen glauben wir auf einige Bedenken aufmerksam machen zu
sollen. Es ist zunächst bedauerlich, daß der Verf. nicht die von dem deutschen
Juristentage gebilligte Zitiermethode verwendet hat, sondern sich anderer
z. T. auch ftüher wenig gebräuchlicher Abkürzungen bedient. Die Vor-
teile einer einheitlichen Zitierweise sind so groß, daß billigerweise Ver-
fasser und Verleger auf ihre Anwendung halten sollten. — Zur Sache
wird S. 37 ausgeführt, daß der Engagementsvertrag im Zweifel zu-
gunsten des Handlungsgehilfen zu interpretieren sei, da die Vertrags-
bedingungen von dem Prinzipal, als dem wirtschaftlich Stärkeren, in
der Regel ausgingen. Wir meinen mit Staub Anm. 25 § 59, daß
dies zu weit geht, besonders in einer Zeit, wo die Handlungsgehilfen
sich ebenso wie andere Berufsstände zu Organisationen zusammen-
schließen. — Auf S. 44 werden die Obliegenheiten der Reisenden
außerhalb der Reisezeit behandelt und dahin bestimmt, daß der Reisende
auch zu dieser Zeit nur Dienste zu leisten braucht, die mit der Reise-
zeit Zusammenhängen oder deren Vorbereitung betreffen. Eine Begrün-
dung für diese, von vielen Seiten bestrittene Ansicht wird nicht ge-
geben. — Auf S. 104 wird davon gehandelt, daß das Zeugnis von
dem Prinzipale selber zu erteilen sei, ohne daß des Falles gedacht wird,
daß der Prinzipal vorher stirbt. Hier dürften der Prokurist und der
generelle Handlungsbevollmächtigte an seine Stelle zu treten haben, ev.
die Erben; diese werden sich allerdings über die Führung und die Lei-
stungen kaum äußern können. Wenn der Vers, der Ansicht sein sollte,
daß der Anspruch auf Erteilung des Zeugnisses sich nur gegen den
Prinzipal persönlich richte, und daher mit dessen Tode gegenstandslos
werde, so würde dem nicht beigestimmt werden können; wie wir auch
Bedenken hegen, ihm darin beizustimmen, daß stets der Prinzipal das
Zeugnis auszustellen hat; im Gesetz ist davon nichts gesagt; auch dürfte
es nicht richtig sein, daß nur ein Zeugnis des Prinzipals selbst im
Verkehre die genügende Beachtung fände. Diese Erwägung trifft auch
nur die Fälle, wo ein Zeugnis über Führung und Leistungen verlangt
wird; sehr häufig — man denke nur an die großen Aktienbanken mit
vielen Filialen — würde zudem die Unterschrift des Prinzipals lediglich
eine Formsache und eine Belästigung des Prinzipals sein. M. E. läßt
sich für diese Frage ebensowenig wie für eine ganze Reihe anderer hier
einschlagender Fragen eine feste Regel geben. Man wird vielmehr im
einzelnen Falle die besonderen Umstände, darunter die Größe des Be-
triebs in Rechnung ziehen müssen und einen Anspruch auf Erteilung
eines Zeugnisses durch den Prinzipal selbst nur da anzuerkennen haben,
wo ein Zeugnis über Führung und Leistungen verlangt wird und von

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer