Breyer, Die Surrogation bei Vermögen im BGB.
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andere ist, als zu der er sich verpflichtet hat. Die Folge ist, daß der
Erbschaftsbesitzer nicht imstande ist, die mit Mitteln der Erbschaft er-
worbene Forderung an den Erben herauszugeben, für welchen Fall der
§ 2021 Bestimmung trifft. Zwar bemerkt der Verf. an anderer Stelle
und in anderem Zusammenhänge (191, 192), eine Herausgabe könne
begrifflich nur bei Sachen, nicht auch bei Rechten in Betracht kommen.
Wenn aber damit zugleich gesagt sein sollte, daß der Erbschaftsanspruch,
der ja nach § 2018 auf „Herausgabe" des aus der Erbschaft „Er-
langten" geht, nicht auch die zum Nachlaße gehörigen Forderungen
umfassen könne, so würde diese Beschränkung des Erbschastsanspruchs
auf Sachen dem Standpunkte des Gesetzes schwerlich entsprechen. Auch
Forderungen kann der Erbschaftsbesitzer aus dem Nachlaß „erlangen",
indem er sich als der Forderungsberechtigte geriert und über sie ver-
fügt. Ganz besonders aber die vom Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der
Erbschaft erworbenen Forderungen befinden sich sicherlich im Vermögen
des Erbschaftsbesitzers und müssen an den die Surrogation geltend
machenden Erben herausgegeben werden, nicht bloß durch Aushändigung
der Schuldurkunden, wenn solche vorhanden sind, sondern auch durch
das Anerkenntnis des Erbschaftsbesitzers, daß die Forderungen, als zum
Nachlaffe gehörig, dem Kläger zustehen.
Eine merkwürdige Stelle findet sich in dem Abschnitt über die
Surrogation bei der Nacherbfolge. Sie betrifft den Fall, wenn der
Vorerbe eine auf einem Nachlaßgrundstücke lastende Hypothek bezahlt
(215, 216). Sehr richtig wird ausgeführt, daß, wenn die Zahlung
mit Mitteln der Erbschaft erfolgt, die vom Vorerben erworbene Eigen-
tümerhypothek infolge der Surrogation Bestandteil des Nachlaßes wird
und mit dem Eintritte der Nacherbfolge auf den Nacherben übergeht.
Dann heißt es aber weiter: Zu demselben Ergebnisse könne man auch
auf einfachere Weise gelangen; durch die Zahlung des Vorerben sei
die Forderung erloschen, die Hypothek habe der Eigentümer nach § 1163
BGB. erworben, und diese Hypothek als Ausfluß des Eigentumsrechts
am Grundstücke stehe demjenigen zu, welcher das Eigentumsrecht hat, mit-
hin vom Eintritte der Nacherbfolge an dem Nacherben. Daraus wird
dann weiter gefolgert, daß die Eigentümerhypothek auch dann auf den
Nacherben übergeht, wenn der Vorerbe die Mittel zur Zahlung nicht
der Erbschaft entnommen hat. Unmöglich kann der Verf. meinen, daß
die vom Eigentümer infolge des Erlöschens der Forderung erworbene
Hypothek von selbst auf jeden späteren Eigentümer des Grundstücks
übergehe. Die Stelle ist daher unverständlich. Daß die Eigentümer-
hypothek auf den Nacherben auch dann übergeht, wenn der Vorerbe
aus eigenen Mitteln gezahlt hat, nehmen freilich auch Planck und
Strohal an (letzterer mit einer vom Verf. gebilligten Ausnahme),
aber selbstverständlich mit anderer Begründung, nämlich weil auch in
diesem Falle die Hypothek Bestandteil der Erbschaft werde (vgl. Planck
zu § 2126 Note 2; Strohal, Das deutsche Erbrecht (3) 1, 197 Note 19).
Die Aufgabe, die sich der Verf. gestellt hat, birgt eine nicht ge-
ringere Zahl schwieriger Fragen. Wir möchten nicht schließen, ohne
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