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Literatur.
feit der Beweisführung und ein bisweilen sichtbares Ringen mit dem
spröden Stoffe wird man einem Erstlingswerke gern zugute halten. Dar-
auf ist es wohl zurückzuführen, daß der Verf., bevor er auf den die
Surrogation bei der Erbschaft betreffenden § 2019 BGB. eingeht, die
Frage aufwirft und sehr eingehend in den §§ 19—21 behandelt, welche
Wirkungen die vom Erbschaftsbesitzer vorgenommenen entgeltlichen Ver-
äußerungen von Nachlaßgegenständen für den Erbschaftsanspruch haben
würden, wenn der §2019 fehlte. Wir haben nicht den Eindruck
gewonnen, daß mit der gesonderten Erörterung dieser Frage, bei welcher
der organische Zusammenhang der Bestimmungen über den Erbschafts-
anspruch unbeachtet bleibt, dem Verständnisse der Bedeutung des § 2019
in wirksamer Weise vorgearbeitet wäre.
Seine Gründlichkeit beweist der Verf. nicht bloß in den prinzipiellen
Ausführungen, sondern auch durch die große Zahl der praktisch vor-
kommenden oder doch möglichen Fälle, die er bespricht. Einige dieser
Fälle mögen hier wegen ihrer Zweifelhaftigkeit erwähnt werden.
Es wird (157, 158) der Fall besprochen, daß der Erbschaftsbesitzer
den Kaufpreis für einen veräußerten Nachlaßgegenstand als Surrogat
für diesen an den Erben herausgegeben hat, demnächst aber vom Käufer
mit der Wandelungsklage genötigt wird, den verkauften Gegenstand
zurückzunehmen und den Preis zurückzuzahlen. Kann der Erbschafts-
besitzer vom Erben Rückgabe des Kaufpreises (gegen Empfang des Kauf-
gegenstandes) verlangen, oder muß er sich damit begnügen, daß ihm
der — vielleicht wertlose — Gegenstand verbleibt? Der Verf. ent-
scheidet sich für letzteres. Von ungerechtfertigter Bereicherung des Erben
im Rechtssinne könne nicht die Rede sein, und mit den Grundsätzen von
Treu und Glauben könne dem Erbschaftsbesitzer auch nicht geholfen
werden. Die unbedingte Ablehnung jedes Anspruchs gegen den Erben
aus der Bereicherung scheint uns indessen nicht gerechtfertigt zu sein.
Gewiß ist, daß der mit Mitteln der Erbschaft gemachte Erwerb hinterher
durch die Wandelungsklage wieder rückgängig geworden ist. Es scheint
ein Anwendungsfall des §812 Abs. 1 Satz 2 vorzuliegen.
Ein anderer Fall ist dieser: Der Erbschaftsbesitzer hat sich durch
Vertrag eine Leistung ausbedungen, deren Inhalt sich durch Eintritt
eines anderen Berechtigten verändern würde (Miet-, Pacht-, Dienstver-
trag); die Gegenleistung hat er den Mitteln des Erblassers entnommen.
Nach § 2019 BGB. gehört der Anspruch auf die Leistung zum Nach-
laß und ist mit diesem an den Erben herauszugeben. Muß der zur
Leistung Verpflichtete an den Erben leisten? Der Verf. bejaht dies,
weil § 399 BGB. hier keine Anwendung finde (180 ff.); er will dem
Verpflichteten dadurch zu Hilfe kommen, daß er ihn für berechtigt er-
achtet, die Annahme der Gegenleistung wegen Irrtums anzufechten,
wenn er nicht gewußt hat, daß sie nicht aus Mitteln des Zahlenden
herrührte. Die Schwierigkeit dürfte in Wirklichkeit nicht vorhanden sein.
Der Anwendung des § 399, der hier aus dem Spiele bleiben muß,
bedarf es nicht, um zu dem Schluffe zu kommen, daß der Verpflichtete
an den Erben nicht zu leisten braucht, wenn die Leistung an diesen eine