Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

14.14. Breyer, Die Surrogation bei Vermögen im Bürgerlichen Gesetzbuche

Breyer, Die Surrogation bei Vermögen im BGB.

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fusionsfall nicht berührt. Intakt bleiben also das Forderungsrecht des
Verpfänders und das versicherte Recht des Pfandgläubigers, das sich
gegen den Verpfänder richtet, falls dieser der persönliche Schuldner ist.
Auch dem Pfandgläubiger-Drittschuldner bleiben seine pfandrechtlichen
Befugnisse erhalten, da das Pfandrecht bis zum Augenblicke der Ver-
einigung dem Zweckgedanken, der es gegründet, noch nicht im mindesten
entsprochen hat. Dieses Ergebnis der Erhaltung des Pfandrechts in
Gestalt des Pfandrechts an eigener Schuld für den Pfandgläubiger
steht, wie im folgenden gezeigt wird, nicht in Widerspruch mit den
Normen des positiven Rechtes. Den Schluß macht die Betrachtung des
Falles der Vereinigung von Verpfänder und Drittschuldner. Hier er-
lischt zwar das verpfändete Forderungsrecht absolut für den Ver-
pfänder wie für den Pfandgläubiger, es werden aber dessen pfandrecht-
liche Befugnisse gegenüber Gläubiger und Schuldner in der verpfändeten
Forderung vom Konfusionsfalle nicht berührt, sondern bleiben ihm un-
geschmälert erhalten.
Die interessante Schrift, deren Grundgedanken ich in gedrängter
Kürze darzulegen mich bemüht habe, gewährt reiche Anregung und ist
ein wertvoller Leitweg zum Verständnisse der behandelten Rechtsmaterie.
Daß für den Verf. stets die Befriedigung des praktischen Bedürfnisses
die Richtschnur bei seinen Untersuchungen bildet, ist nicht deren ge-
ringster Vorzug.
Cassel. _ Fuchs.

87.
Die Surrogation bei Vermögen im Lürgerlichen Gesetzbuche. Von
vr. Reinhard Breyer, Gerichtsassessor. Marburg 1905. N. G. Elwert-
sche Verlagsbuchhandlung. (M. 7,50.)
Die Surrogation — der Eintritt eines neu erworbenen Gegen-
standes in ein Sondervermögen an Stelle eines anderen Gegenstandes,
durch dessen Ausscheiden der Neuerwerb bedingt ist — kommt in unserem
Rechte in Frage bei der Erbschaft, dem ehelichen Güterrechte, dem Kindes-
vermögen, dem Gesellschafts-, Sammel- und Vereinsvermögen. Sie
bildet kein einheitliches Rechtsinstitut in dem Sinne, daß sie bei den
verschiedenen Sondervermögen nach durchaus gleichen Grundsätzen zur
Anwendung käme. Mit Recht hat daher der Verf. auf eine zusammen-
fassende Darstellung verzichtet und die Surrogation bei den einzelnen
Sondervermögen der Reihe nach behandelt. Es geschieht dies mit be-
wundernswertem Fleiße und, wie uns dünkt, mit gutem Gelingen. Der
außerordentliche Fleiß zeigt sich auch in der ausführlichen Darstellung
der Surrogation nach gemeinem Rechte, die der Verf. vorausschickt.
Richtiger und zweckmäßiger wäre es freilich unseres Dafürhaltens ge^
wesen, wenn der Verf. die Ergebnisse seines gemeinrechtlichen Studiums
in die Darstellung des geltenden Rechtes verwebt und dadurch dem Ver-
ständnisse des geltenden Rechtes nutzbarer gemacht hätte, als dies durch
die getrennte Darstellung sich erreichen ließ. Eine gewisse Umständlich-
Beiträge, 50. Jahrg. 4. u. 5. Heft. An

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