Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

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Literatur.

Pfändung für den Pfandgläubiger geschaffene Recht ist vielmehr (nach
dem Vers.) ein rein persönliches Recht, entstanden aus der
Forderung des Verpfänders im Wege einer durch den einem
jeden Pfandrecht eigenen Sicherungs- und Befriedigungs-
zweck individualisierten, also materiell-rechtlich beschränkten
Zession.
Am zweiten Teile der Schrift bespricht der Vers, den Rechtsbegriff
und die Wirkung der Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit bei
obligatorischen Rechten, zunächst nach gemeinem Rechte, dann nach dem
Rechte des BGB. Das Ergebnis der Untersuchungen ist: Die moderne
Gesetzgebung hat die Tendenz, die rechtsvernichtende Wirkung
der Konfusion in erhöhtem Maße einzuschränken, sowohl der
Art der einzelnen Fülle als dem Umfang ihrer Wirkung nach, und
überall da das Rechtsverhältnis trotz des Fehlens subjektiver Beziehungen
aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen, wo ein positiver An-
laß dazu vorhanden ist, sei es, daß als solcher das Interesse
Dritter, sei es, daß die dem Rechtsverhältnisse von Anbe-
ginn ausgeprägte oder erst später ihm beigelegte Zweck-
bestimmung in Frage konrmt. Aber auch nur in diesem Umfange
finden andererseits Ausnahmen von der regulären Konfusionswirkung
statt, d. h nur insoweit, als wahrhaft schutzbedürstige Interessen für die
Beteiligten oder Dritte vorhanden sind. Die Konfusion vermag daher
ihre reguläre Wirkung stets dann zu äußern, wenn der Zweck eines
Rechtsgeschäfts durch ihr Eintreten vollständig erfüllt wird. Wo da-
gegen der Gesichtspunkt noch nicht erreichter Zweckbestimmung des Rechtes
durchgreist, und die Möglichkeit fernerer Zweckersüllung ge-
geben ist, wird in analoger Anwendung, selbst ohne positivrecht-
lichen Normenschutz, ein Rechtsverhältnis ausrechterhalten werden
können, auch wenn die subjektiven Beziehungen zwischen seinen Trägern
durch deren Vereinigung erloschen sind.
Der dritte Teil behandelt die Wirkungen der Vereinigung beim
Forderungspfandrecht zunächst im Falle der Vereinigung von Pfand-
gläubiger und Verpfänder (W 1256 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2). Die
verpfändete Forderung wird für den Pfandaläubiger mit einem Schutze
gegenüber dem nachstehenden Berechtigten (exceptio doli) ausgestattet,
und das Pfandrecht bleibt für den Pfandgläubiger trotz der Vereinigung
positiv erhalten, soweit die verpfändete Forderung mit dem nachstehen-
den Rechte eines Dritten belastet ist (Abs. 2). Im zweiten Konfusions-
falle, dem des Zusammenfallens von Pfandgläubiger und Drittschuldner,
erlöschen die subjektiven Beziehungen zwischen diesen beiden Personen,
es entfällt also insbes. die Befugnis des Pfandgläubigers, von sich als
dem Drittschuldner Leistung des Schuldgegenstandes zu verlangen. In-
soweit stimmt der Inhalt des Rechtsverhältnisses mit dem Individual-
interesse der vom Konfusionsfalle betroffenen Personen überein, insoweit
wirkt also die Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit, in allen
seinen übrigen Beziehungen wird jedoch das Rechtsverhältnis durch
den nur zwischen zwei von den beteiligten Personen eingetretenen Kon-

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