14.13.
Thal, Vereinigung v. Recht u. Verbindlichkeit b. Pfandrecht an Forderungen
Thal, Konfusion beim Forderungspfandrechte.
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gen Sellners (SeuffBl. 69, 28 ff.) nicht bekannt gewesen sind, da deren
Berücksichtigung bei der Darstellung der Lehre von der Anfechtung eines
Vergleichs wegen Irrtums von besonderem Vorteile gewesen wäre. Im
übrigen sind wesentliche Erscheinungen der Literatur nicht übersehen
worden, dagegen hat Rietsch von einer Würdigung der Ergebnisse der
Praxis leider völlig abgesehen, obwohl zu dieser Materie beachtenswerte
Entscheidungen des Reichsgerichts und verschiedener Oberlandesgerichte
ergangen sind.
Berlin. I)r. Th. OlsHausen.
86.
Studien zur Erläuterung -es bürgerlichen Rechtes. Herausgegeben von
I)r. Rudolf Leonhard, o. Prof, an der Universität Breslau. 15. Heft:
Die Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit beim Pfandrecht an
Forderungen. Von 1)r. jur. Alfred Thal. Breslau 1905. M. u. H.
Marcus. (M. 5,—.)
Der erste Teil der Schrift beschäftigt sich mit dem Nechtsbegriffe
des Pfandrechts an Forderungen. Vers, bespricht zunächst die Theorien
vom dinglichen Rechte am Rechte und vom persönlichen Rechte am
Rechte. Die erstere verwirft er, weil das BGB. als Gegenstand ding-
licher Rechte unkörperliche Rechtsobjekte habe ausschließen wollen. Die
letztere mißbilligt er deshalb, weil das sog. Recht am Rechte nicht als
eigener Rechtsbegriff zu konstruieren, weil das Recht, die fremde For-
derung für sich geltend zu machen, in Wahrheit nichts anderes darstelle
als das Forverungsrecht selbst, weil jenes Recht in diesem bereits ent-
halten, mit ihm identisch, also als ein besonderes, über ihm stehendes
Recht nicht zu erachten sei. Vers, wendet sich dann den Sukzessions-
theorien zu und bezeichnet die Zdee der konstitutiven Sukzession als
auf obligatorische Rechte unanwendbar wegen des begrifflichen Unter-
schieds zwischen Eigentumsrecht als der über dem Inbegriff aller über-
haupt an der Sache denkbaren Befugnisse stehenden selbständigen Ein-
heit und Forderungsrecht als dem Inbegriffe seiner zahlreichen Befug-
nisse und deren Ausübung. In der dann folgenden Besprechung der
Zessionstheorien wird zunächst die Theorie der bedingten Zession für
das BGB. abgelehnt, weil der Pfandgläubiger bereits vor dem Fällig-
werden der versicherten Forderung erhebliche Einwirkungsbesugnisse auf
die verpfändete Forderung erhält. Es folgt die Besprechung der Theorie
der kooptierenden Zession — nach dem Verf. keiner Sukzession, sondern
einer Akzession — mit dem Ergebnisse, daß, wie schon für das gemeine
Recht der Gesichtspunkt einer aktiven Solidarobligation auf das Forde-
rungspfandrecht schlechterdings nicht anwendbar war, so auch für das
vom BGB. als eine Art von Gläubigergemeinschaft gedachte und ge-
regelte Rechtsverhältnis keine der dem BGB. eigentümlichen Formen
einer Mitberechtigung zutrifft. Auch die Exnersche Theorie von der
eventuellen Verpfändung der res debita wird als aus den Bestimmungen
des BGB. nicht ableitbar bezeichnet. Das durch die Forderungsver-