Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

700

Einzelne Rechtsfälle.

unter dem Beklagten bei der Nebenintervention nur der bisherige
Gegner des Nebenintervenienten zu verstehen sein würde, hier also
der Kläger, der mit dem Wechsel der Nebenintervention einverstanden
sei. Nun kann aber von einer entsprechenden Anwendung des Abs. 1
des § 271 auf die Zurücknahme einer Nebenintervention überhaupt
keine Rede sein; die erwähnte abweichende Äußerung des 6. ZS.
des Reichsgerichts läßt sich nicht rechtfertigen, nötigt übrigens auch
nicht zur Einholung einer Plenarentscheidung nach § 137 GVG.,
weil, wie schon bemerkt, die damalige Entscheidung nicht auf ihr be-
ruht. Da der Nebenintervenient für sich selbst keinen Anspruch er-
hebt und die Entscheidung über den zwischen den Parteien streitigen
Anspruch durch die Zurücknahme der Nebenintervention nicht zu-
ungunsten des bisherigen Gegners des Nebenintervenienten beein-
trächtigt wird, ist auf seiten dieses Gegners, hier also des Klägers,
überhaupt kein Interesse an der Fortsetzung der Nebenintervention
ersichtlich, das irgendwie mit dem Interesse des Beklagten an der
Fortsetzung des einmal begonnenen Prozesses verglichen werden könnte;
wohl aber ein entgegengesetztes Interesse an dem Fallenlassen der
Nebenintervention, zumal wenn der Nebenintervenient, wie hier, die
Rolle wechselt und seinem bisherigen Gegner beitritt. Eher könnte
davon gesprochen werden, daß die Partei, die bisher vom Neben-
intervenienten unterstützt wurde und nun von ihm verlassen wird,
ein Interesse daran hätte, dies zu verhindern, also hier der Be-
klagte, der denn auch dem Rollenwechsel widersprochen hat. Ein
derartiges Interesse wird aber von der ZPO. nicht anerkannt. Wie
in einem Beschlüsse des erkennenden Senats in Sachen Tietz wider
Stadt Cöln V. 8. 261/05 vom 23. September 1905, der in den
Entscheidungen des Reichsgerichts zum Abdrucke gelangen wird/) näher
ausgeführt worden ist, stellt sich die Nebenintervention als ein Rechts-
behelf dar, der lediglich zum Schutze des rechtlichen Zntereffes, das
ein Dritter an dem Obsiege der einen oder der anderen Partei haben
kann, eingeführt und demgemäß auch nur als ein Recht, nicht als
Pflicht, dieses Dritten ausgestaltet worden ist, der darum allein dar-
über zu befinden hat, ob er davon überhaupt und in welchem Um-
fang und wie lange Gebrauch machen will. Dem Beklagten stand
demnach das beanspruchte Widerspruchsrecht nicht zu.

*) Ist inzwischen geschehen in RG. 61. 286 Nr. 70.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer