Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

Der Sukzessivlieferungsvertrag.

541

zu erfüllen hat und der andere Teil ihr in gleicher Weise zur Er-
füllung verpflichtet ist, wie er dem Gemeinschuldner zu leisten hätte.
Zum Eintritte dieser Wirkungen ist nicht nötig, daß die Erklärung
den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags im einzelnen bezeichne.
Die Tatsache, daß in irgendeiner Weise Erfüllung verlangt wird,
begründet ihren Eintritt. Ein Irrtum des Konkursverwalters
über diese Wirkung seiner Erklärung ist kein Irrtum über den
Gegenstand. Deshalb ist eine Anfechtung nach § 119 BGB. durch
Berufung auf einen solchen Irrtum ausgeschlossen.-^) Der Konkurs-
verwalter kann allerdings erklären, er verlange nur Erfüllung
einer oder mehrerer näher bestimmten Raten, verpflichte sich nur
zur Zahlung der entsprechenden Kaufpreise als Masseschuld und
lehne jede weitere rechtliche Folge aus seinem hiernach beschränkten
Erfüllungsverlangen ab. Darauf braucht sich aber der andere
Vertragsteil nicht einzulassen. Er darf eine solche Erklärung als
Erfüllungsweigerung behandeln.
Etwas anders könnte die Sache dann beurteilt werden, wenn
der andere Vertragsteil den Konkursverwalter zur Erklärung auf-
fordert, ob er Erfüllung verlange. Hier könnte verlangt werden,
daß in dieser Aufforderung angegeben werde, worin der Vertrag
für den einen und anderen Teil noch nicht erfüllt sei; wenn sie
unvollständig ist, könnte daraus abgeleitet werden, der Konkurs-
verwalter sei nicht verpflichtet, sich auf sie unter dem Präjudiz des
§ 17 Abs. 2 zu erklären, wenn er aber auf sie hin Erfüllung ver-
lange, sei nur ihr Inhalt für den Umfang der Masseschuld ent-
scheidend. Indessen die Gerichtspraxis ist gegen eine solche Auf-
fassung; sie zieht die gegen die Konkursmaffe strengere Meinung vor.
In einer Reihe anderer Fälle wußte der Konkursverwalter,
daß es sich um einen einheitlichen Sukzessivlieferungsvertrag handele;
er kannte auch die Rechtsprechung. Er machte aber geltend, bei
Erklärung der Wahl, daß er Erfüllung verlange, sei er der Meinung
gewesen, die vor der Konkurseröffnung gelieferten Raten seien
auch bezahlt, der Vertrag sei für die vor der Konkurseröffnung ge-
machten Lieferungen durch Zahlung vollständig erledigt. Hier ist
eine Anfechtung der Wahlerklärung nach § 119 BGB. zulässig.
Mit Recht haben die Gerichte^) einen Irrtum über den Gegen-
stand der Erklärung dann angenommen, wenn der Konkursverwalter
391 RGZ. 51, 283 und die übrigen oben zitierten Urteile.
) Vgl. RGZ. 51, 284 und die anderen zitierten Urteile.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer