Nichtigkeit eine-) Prozeßvergleichs.
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Prozeßbevollmächtigten des Klägers zweiter Instanz wegen Irrtums
angefochten. Zufolge eines weiteren Beweisbeschlusses des Berufungs-
gerichts sind über den Verlauf der Vergleichsverhandlungen von:
21. April 1904 die dabei beteiligten Gerichtspersonen und Anwälte
als Zeugen vernommen worden. Durch Urteil vom 23. Dezember
1904 änderte sodann das Berufungsgericht die Entscheidung des
Landgerichts ab. Mit dem Anspruch auf Zinsen für die Zeit vom
1. April I960 und hinsichtlich des vierten Prozents wurde der Kläger
abgewiesen. Zn Ansehung des Klaganspruchs von 300O0 M. nebst
30/0 Zinsen seit dem 12. August 1901 bis 1. April 1906 wurde die
Entscheidung von einem richterlichen Eide des Klägers über das von
ihm behauptete Versprechen des Beklagten vor der Eheschließung
abhängig gemacht.
Der Beklagte hat dieses Urteil, soweit zu seinen Ungunsten
erkannt ist, durch Revision angefochten und beantragt, in vollern
Umfange nach seinem Berufungsantrage zu erkennen. Der Kläger
hat Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe
die Frage der Nichtigkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 21. April
1904 einer Prüfung in dem vorliegenden Rechtsstreite nicht unter-
ziehen dürfen; sie meint, der Vergleich erledige, da er nicht nur ein
Rechtsgeschäft, sondern zugleich eine Prozeßhaudlung sei, den Rechts-
streit unmittelbar, seine materielle Gültigkeit könne nur in einern
neuen besonderen Rechtsstreit von einer Partei angefochten werden.
Dieser Angriff geht fehl. Die Auffassung, daß ein gerichtlicher Ver-
gleich den irn tz 54 ZPO. erwähnten Prozeßhandlungen beizuzählen
sei, ist vom Reichsgericht (RG. 19, 362) abgelehnt worden. Jeden-
falls kommt — auch wenn man in dem Vergleich eine Prozeßhand-
lung erblicken würde — die Wirkung einer endgültigen Beendigung
eines schwebenden Rechtsstreits nur einem in formeller und materieller
Beziehung gültigen Vergleiche zu. Der den Vergleich vom 21. April
1904 anfechtende Kläger war daher berechtigt, in dem Verfahren
des vorliegenden Rechtsstreits eine Entscheidung des Gerichts darüber
herbeizuführen, ob der Vergleich den Rechtsstreit beendet hat oder
nicht. Ebenso war das Berufungsgericht berechtigt, über den Klag-
anspruch eine sachliche Entscheidung zu treffen, nachdem es ange-
nommen hatte, der gesamte Vergleich sei wegen des im Schlußsätze