Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

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Einzelne Rechtsfälle.

klagten Firma auferlegten Eide ahhängig gemacht ist. Gegen dieses
Urteil legte die Klägerin Berufung ein, der sich die Beklagte an-
schloß. Die Klägerin beantragte unbedingte Verurteilung der Be-
klagten, diese die unbedingte Abweisung der Klage. Durch Urteil
des Oberlandesgerichts wurde die Beklagte, unter Abweisung ihrer
die Klage betreffenden Anschlußberufung, zur Zahlung von 1692,20 M.
nebst 40/0 Zinsen seit 17. Juli 1903 verurteilt. Sie hat Revision
eingelegt. Aus den
Ent sch eidungs gründen:
Auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Kreditver-
sicherungsvertrags konnte die Beklagte niemals vollen Ersatz ihres
Jahresverlustes infolge von Zahlungsunfähigkeit von Schuldnern
erlangen. Denn nicht nur war die Haftung der Klägerin auf den
Betrag von 10000 M. beschränkt, sondern sie vergütete auch auf
ein einzelnes Konto höchstens 4000 M., und vor allem hatte die
Beklagte ihre Verluste bis zum Betrage von mindestens 8000 M.
selbst zu tragen. Die Liquidation der Verluste und die Berechnung
der von der Klägerin zu leistenden Entschädigung hatte erst je nach
Ablauf des Versicherungsjahrs zu erfolgen; aber auch schon während
des Jahres war jede Insolvenz binnen 12 Tagen anzuzeigen. Nicht
angezeigte Verluste waren nicht entschädigungvberechtigt. Das For-
mular für diese einzelnen Jnsolvenzanzeigen enthält zunächst Fragen
nach der Person oes Schuldners, dem Datum und Betrage der ein-
zelnen Verkäufe, dem gewährten Skonto, dem nach Abzug von
Retourwaren und Abschlagszahlungen geschuldeten Nettobetrag, und
schließt daran die Fragen: „Ist obiger Betrag ganz oder teilweise
garantiert? Besitzen Sie irgendwelche Garantien?" Dementsprechend
enthält auch das Formular für die Anmeldung des gesamten Jahres-
verlustes Spalten für folgende Angaben: IX: Betrag der ge-
zahlten Dividende. X. Betrag der noch zu empfangenden Divi-
dende. XI. Betrag der Garantie oder Sicherheit in Händen.
Die Beklagte hat unstreitig auf der Jnfolvenzanzeige vom 17. Februar
1902 die erwähnten Fragen nach den Garantien mit nein beant-
wortet; daß sie dies auch bei allen übrigen Anzeigen des Jahres
1901/02 getan, scheint gleichfalls unstreitig zu sein. Diese nach
Ansicht der Klägerin und des Berufungsgerichts objektiv und subjektiv
unrichtigen Angaben spielen im gegenwärtigen Rechtsstreite zwar eine
wichtige Rolle, sie bilden aber keineswegs den einzigen oder auch nur
hauptsächlichsten Klagegrund. Die Klägerin hat vielmehr, wie der

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