10.12.
Kreditversicherung. Ist die versichernde Gesellschaft, deren Statuten darüber nichts bestimmen, deshalb allein an den Versicherungsvertrag nicht gebunden, weil der Versicherte noch bei einer anderen Gesellschaft eine Kreditversicherung genommen hat?
Kreditversicherung (Doppelversicherung). 4Ö5
kaufsort, ist zwar auch in der Rechtslehre und Rechtsprechung ver-
treten; ihr kann jedoch nicht betgetreten werden, weil sie zu einer mit
den Bedürfnissen des Handelsverkehrs im Widerspruche stehenden
Erschwerung des Selbsthilfeverkaufs führt. Von dem hiernach maß-
gebenden Gesichtspunkt aus ist nun aber die Sache von dem Be-
rufungsgerichte bisher noch nicht geprüft. Es muß daher noch auf
eine tatsächliche Erörterung namentlich mit Rücksicht auf den von der
Klägerin durch das Gutachten der Handelskammer zu Hagen erbotenen
Beweis ankommen, daß Hagen — der Wohnsitz der Klägerin —
als Ort des Selbsthilfeverkaufs gleich geeignet war, als die für
Weitmar maßgebenden Marktorte Essen und Bochum. Hiernach
konnte das angefochtene Urteil, so wie es begründet ist, nicht aufrecht-
erhalten werden.
Nr. 28.
Kreditversicherung. 3ft die versichernde Gesellschaft, deren Statuten
darüber nichts bestimmen, deshalb allein an den Versicherungsvertrag
nicht gebunden, weil der Versicherte noch bei einer anderen Gesellschaft
eine Kreditversicherung genommen hat?
(Urteil des Reichsgerichts (VII. Zivilsenats) vom 4. Juli 1905 in Sachen der
Firma Z, Beklagten, wider Th. O. A. (eine in London domizilierende Ver-
sicherungsgesellschaft), Klägerin. VII. 574/1904.)
Auf die Revision der Beklagten ist das Urteil des bayerischen
Oberlandesgerichts zu Nürnberg aufgehoben und die Sache zur
anderweilen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die beklagte Firma war bei der klagenden Versicherungsgesell-
schaft für die Zeit vom 15. Zuni 1901 bis 14. Juni 1902 gegen
Warenkreditverluste versichert, und hat nach Ablauf des Versicherungs-
jahrs den Betrag von 1692,20 M. als Verlustentschädigung aus-
bezahlt erhalten. Diesen Betrag nebst Zinsen seit 17. Zuli 1903
fordert die Klägerin mit der Klage zurück, indem sie geltend macht,
die Beklagte sei für die betreffende Zeit auch noch bei einer anderen
Gesellschaft versichert gewesen und habe dies verschwiegen. Folge
davon sei die Ungültigkeit der Versicherung und das Recht der
Klägerin, die ohne Kenntnis der Doppelversicherung geleistete Zahlung
zurückzufordern. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage.
Das Landgericht erließ am 23. Mai 1904 ein bedingtes End-
urteil, in dem die Entscheidung von einem dem Teilhaber der be-