Handelsrechtlicher Selbsthilfeverkauf.
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in Betracht kommen, in beiden Instanzen abgewiesen, hat die Klägerin
gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision eingelegt.
Entscheidungsg runde:
Die Revision konnte nur zum Teile Erfolg haben. Sie ist
unbegründet insoweit, als das Berufungsurteil den auf Annahme-
verzug der Beklagten gegründeten Klaganspruch betreffend die Differenz
von 1102,35 M. zwischen dem Vertragspreis und dem Erlöse der
in Dortmund bahnamtlich stattgefundenen Versteigerung des Koks
nebst den Zinsen von dieser -Summe zum Gegenstände hat. Zn
dieser Beziehung wird die Entscheidung schon allein durch die Er-
wägung getragen, daß ein durch die Eisenbahnverwaltung bewirkter'
Verkauf, auch wenn er öffentlich erfolgt ist, nicht als ein ordnungs-
mäßiger Selbsthilfeverkauf im Sinne des § 373 HGB. anzusehen sei.
Unter diesem kann, wie in einem Urteile des VII. Zivilsenats des
Reichsgerichts bereits zutreffend ausgeführt ist (vgl. ZW. 02, 220
Nr. 27), nur ein solcher Verkauf verstanden werden, der durch einen
Handelsmakler oder einen zu Versteigerungen befugten Beamten bewirkt
wird. Der öffentliche Verkauf gewährt nur dann die vom Gesetz
im Interesse des Käufers für erforderlich erachtete Sicherheit, wenn
in bezug auf Sachkunde und Unparteilichkeit der den Verkauf leitenden
Persönlichkeit die nötigen Garantien geboten sind. Der den Verkauf
leitende Beamte muß deshalb insbesondere ein unparteiischer Dritter
fein. Dies trifft nicht zu, wenn der Verkauf durch einen Angestellten
der Eisenbahnverwaltung bewirkt ist, welche die ihr als Frachtführerin
zustehenden Rechte wahrnimmt. Da somit die Beklagte die von der
Eisenbahnverwaltung vorgenommene Versteigerung nicht als für ihre
Rechnung geschehen anzuerkennen braucht, so zerfällt die Grundlage,
auf der die Schadensberechnung der Klägerin beruht. Daher ist die
Klage in Höhe von 1102,35 M. nebst Zinsen hiervon vom Berufungs-
gerichte mit Recht für unbegründet erachtet morden.
Dagegen mußte die Revision insoweit Erfolg haben, als auch
der in Hagen durch Gerichtsvollzieher G- vorgenommene Selbsthilse-
verkauf für unwirksam erklärt worden ist. Die beiden Gründe, auf
denen die Entscheidung beruht, konnten nicht für zutreffend erachtet
werden. (Dies wird bezüglich des ersten Grundes, der hier nicht
weiter interessiert, näher ausgeführt. Dann heißt es weiter:) Zu
beanstanden ist aber auch die weitere Erwägung, der Selbsthilfeverkauf
sei um deswillen unwirksam gegenüber der Beklagten, weil er nicht