Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

10.11. Handelsrechtlicher Selbsthilfeverkauf. Ist er ordnungsgemäß erfolgt, wenn er durch die Eisenbahnverwaltung bezüglich der bei ihr als Frachtgut lagernden Waren bewirkt worden ist? An welchem Orte muß er stattfinden?

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Einzelne Rechtsfälle.

lebenden für diesen auch in Ansehung der zugunsten der Kinder ge-
troffenen Anordnungen unwiderruflich würden (Entsch. 18, 25); dem
hat der I V. Senat des Reichsgerichts sich angeschloffen und die §§ 492,
493 II. 1 ALR. auch auf Erbverträge für anwendbar erachtet
(GruchotsBeitr. 24, 995). Der erkennende Senat kann dieser
Ansicht nur beipflichten. Danach liegt kein rechtlicher Grund vor,
den Erbvertrag in Ansehung des hier in Frage stehenden Punktes
anders zu behandeln wie das wechselseitige korrespektive Testament,
insbesondere gibt der vertragliche Charakter keinen Anhalt dafür, dasi
die bei dem wechselseitigen Testamente verworfene Annahme einer
Verfügung des einen Testators über das Vermögen des anderen zu-
trifft. Es erwirbt also auch der in einem Erbvertrag eingesetzte
Dritte ein (transmissionsfähiges) vererbbares Recht an dem Nachlasse
des zuletzt versterbenden Testators nicht vor dessen Tode (überein-
stimmend Förster-Eccius 218 Note 28 a. E.). Im gegenwärtigen Falle
sind die Dritten, die Kinder der Vertragschließenden, nicht nach dem
Ableben des zuletzt Versterbenden berufen, sondern sie sind in gleicher
Weise mit dem anderen Ehegatten eingesetzt. Sie sind also sofort
mit dem Tode des zuerst Versterbenden in Ansehung seines Nach-
lasses seine Erben geworden und nur die Nutznießung ist dem über-
lebenden Teile zugewiesen. Demgemäß heißt es im Erbvertrag aus-
drücklich, der Nießbrauch an den „Erbteilen" der Kinder solle dem
überlebenden Teile zustehen. Daß unter diesen „Erbteilen" nicht das
Vermögen des überlebenden Ehegatten mitbegriffen sein kann, ist
sowohl an sich wie nach den obigen Ausführungen zweifellos. Der
verstorbene Paul H. hat hiernach kein des Überganges auf seine
Witwe und seine anderen Erben fähiges Anrecht an dem Vermögen
seiner ihn überlebenden Stiefmutter gehabt. Das Berufungsurteil,
das einen entgegengesetzten Standpunkt vertritt, war hiernach aufzu-
; heben und die Sache zur anderweilen Verhandlung und Entscheidung
in die Vorinstanz zurückzuverweisen. Daß die Beklagten sich bei dieser
Sachlage auf den § 779 VGB. berufen können, ist unbedenklich an-
izunehmen. __

Nr. 27.
Handelsrechtlicher Lelbsthilfeverkauf. 3ft er ordnungsmäßig erfolgt,
wenn er durch die Eisenbahnverwaltung bezüglich der bei ihr als
Frachtgut lagernden Waren bewirkt worden Ist? An welchem Orte
muß er stattfinden?
HGB. § 373.

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