Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

Erbvertrag und wechselseitiges Testament. 399
fertigen, daß in solchem Falle das ganze Vermächtnis, also auch
soweit das Vermögen des Überlebenden dabei in Betracht kommt,
schon mit denl Tode des zuerst Versterbenden und dem Erbschaftsan-
tritte des Überlebenden für den Bedachten erworben ist (Strieth.
Archiv 62, 236; Dernburg a. a. O. 531; GruchotsBeitr. 29, 916;
IW. 97 325"). Die Bestimmung im tz 374 I. 12 ALR. bietet
in dieser Hinsicht auch eine positive Handhabe. Die vom Be-
rufungsrichter in Bezug genommene Entscheidung des RG. 1!, 258
betrifft diesen Fall und kann daher für seine Ansicht nicht verwertet
werden.
2. Von einer Transmission (Vererbung) des Rechtes des einge-
setzten Dritten kann keine Rede sein, wenn ihm sein Nachkomme kraft
gesetzlicher Regel für den Fall, daß er vor dem Erblasser verstirbt,
substituiert ist, wie das nach dem Allgemeinen Landrechte der Fall
war bei einem in einem Testament eingesetzten Kinde (§ 443 II. 2).
Alsdann erbt der den Tod des zuletzt versterbenden Erblassers er-
lebende Nachkomme des vor jenem verstorbenen eingesetzten Erben
kraft eigenen Rechtes, nicht kraft Transmission. Die Äußerung von
Förster-Eccius 4, 487 Note 42, daß, wenn der von beiden Ehe-
gatten berufene Verwandte den Tod des zuletzt versterbenden Testators
nicht erlebe, zwar Transmission zugunsten der Deszendenz, nicht aber
zugunsten anderer Erben eintrete, darf hiernach nicht wörtlich ge-
nommen werden (s. auch Dernburg a. a. O. 531 zu Note 6 und 7).
Es fragt sich, ob das vorstehende Ergebnis dadurch beeinflußt
werden kann, daß es sich im gegenwärtigen Falle nicht um ein
wechselseitiges korrespektives Testament, sondern um einen Erbver-
trag handelt. Diese Frage ist zu verneinen. Bei dem Erbver-
trage bezieht sich die gegenseitige vertragliche Gebundenheit allerdings
nur auf die gegenseitige Einsetzung der Vertragserben, nicht auf
die sonstigen darin vorgenommenen Erbeinsetzungen Dritter, die, so-
fern der Dritte ihnen nicht ausdrücklich beitritt, in welchem Falle er
ebenfalls Vertragserbe wird, nach preußischem Rechte nur die Kraft
einseitiger letztwilliger Verfügungen haben (§ 646 I. 12 ALR.;
Dernburg a. a. O. 518; Förster-Eccius a. a. O. 315 zu Note 18).
Allein es hat bereits das Qbertribunal auf Grund der §§ 627,
646, 648 I. 12; 448 bis 451 II. 1 und 481 und 482 II. 2 AM.
sür das preußische Recht angenommen, daß Erbverträge von Ehe-
gatten, die darin zugleich zugunsten ihrer Kinder testiert hatten, durch
den Tod des zuerst Versterbenden und den Erbschaftsantritt des Über-

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