Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

Wechseleigentum und stilles Prokuraindosiament. 327
vermöge seiner ihm durch das Eigentum verliehenen Dispositions-
befugnis einem Dritten ein Recht an seiner Sache verschafft, das
Eigentum in seinem umfassenden Begriffe dadurch gar nicht berührt,
sondern nur in seiner Ausübung eingeschränkt wird und beim Weg-
falle jenes Rechtes des Dritten vermöge der ihm innewohnenden
Elastizität sich sogleich wieder auch in der praktischen Ausübung zu
seinem alten Umfang ausdehnt. Wenn daher auch die Konstruk-
tionen, die von dem Gedanken des geteilten Eigentums ausgehen,
die praktischen Erfordernisse erfüllen, so entsprechen sie doch durchaus
nicht den juristischen Grundsätzen.
Es bleibt nun noch übrig, die oben im § 2 besprochenen neu
aufgestellten Konstruktionen auf ihre praktische Brauchbarkeit zu
prüfen. Durchholz findet den Ausweg aus der verwirrenden
Mannigfaltigkeit der bisher ausgestellten Theorien darin, daß er
zwei Arten des stillen Prokuraindoffaments unterscheidet. Der erste
Fall aber, in dem das Gläubigerrecht — und hierin sieht Durchholz
das Recht am Wechsel — auf den Indossatar übergeht und dieser
nur obligatorisch zur Rückzahlung der eingezogenen Valuta ver-
pflichtet sein soll, stellt gar kein stilles Prokuraindoffament dar;
denn beim stillen Prokuraindosiament ist ja gerade die Absicht der
Parteien die, daß der Wechsel nicht aus dem Vermögen des In-
dossanten ausscheiden soll. Der zweite Fall aber würde überhaupt
nur ein Scheingeschäft und als solches nichtig sein, während auch
das dissimulierte Prokuraindossament mangels der in Art. 17 WO.
vorgeschriebenen Form als nicht zustande gekommen angesehen
werden muß.
Was für die von Jacobi vorgeschlagene Konstruktion besonders
charakteristisch ist, ist die Unterscheidung von Gläubigerschaft und
Legitimation innerhalb des Wechselrechts sowie die Auffassung, daß
das Indossament eine doppelte Funktion habe, nämlich einmal der
Legitimation zu dienen, andererseits aber auch die Voraussetzung
für die Übertragung des Wechseleigentums zu bilden. Da nun
nach Jacobi auch Eigentum und Gläubigerschaft zusammenfallen,
so ergibt sich eine recht unklare Verquickung von zivilrechtlichen und
wechselrechtlichen Gesichtspunkten, die die Konstruktion ebenso ver-
wirrt machen, wie die von Jacobi gezogene Konsequenz der Zu-
lässigkeit der Einreden aus der Person des Indossanten sie für die
Praxis unbrauchbar erscheinen läßt.
Im Gegensätze zu Jacobi nimmt Wieland eine Trennung des

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