Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

Die Einwirkung des Pariser Vertrags rc. 305-
Inländer und unter den gleichen Voraussetzungen wie dieser Unter-
laffungsklage und Klage auf Schadenersatz zu erheben oder die straf-
rechtliche Verfolgung desjenigen zu verlangen, welcher in seine Rechte
eingreift. Mit dem Ausdrucke „reeours 16gal“ wird die Bedeutung
der formalen Verwirklichung materiell-rechtlicher Befugnisse verbunden
also die gerichtliche oder auch außergerichtliche Geltendmachung eines
Rechtes. Es würde sich nicht Nachweisen lasten, daß die im Klage-
wege erfolgende Rechtsverfolgung von der Unterstellung unter den
Begriff ausgeschloffen wäre; die deutsche Übersetzung mit ^Rechts-
hilfe" deckt den französischen Ausdruck um so weniger, als hiermit in
der juristischen Terminologie eine ganz andere Bedeutung verbunden
wird. Es ist allerdings zuzugeben, daß die Übersetzung in sinn-
gemäßer Weise keineswegs leicht war und es in der deutschen Sprache
an einer Bezeichnung fehlt, welche dem reeours legal vollständig
gleichwertig wäre. Wie dem aber auch sein möge, jedenfalls
besteht kein zwingender Grund, der dagegen spräche, die prozeffuale
Tätigkeit zur Verwirklichung eines gewerblichen Schutzrechts bzw.
zur Abwehr eines Eingriffs in dasselbe von dem gedachten Begriff
auszuschließen. Bezieht sich aber die Gleichstellung der Benefiziare
des Unionsvertrags hinsichtlich des reeours legal auf die prozeffuale
Verwirklichung der garantierten Schutzrechte, dann muß die Ver-
pflichtung zu einer Sicherheitsleistung, welche nach Maßgabe der
nationalen Prozeßgesetzgebungen nur den Ausländern obliegt, für die
ersteren verneint werden; eine Unterscheidung zwischen den einen
und anderen prozeffualen Rechtsbehelfen erscheint dann ebensowenig
zulässig, wie eine Unterscheidung unter den für die Ausübung des
Klagerechts maßgeblichen Bedingungen und Prozeßvoraussetzungen.
Wenn demgegenüber darauf hingewiesen wird, daß bei Anwendung
des Berner Vertrags zum Schutze der literarischen und künstlerischen
Urheberrechte die fortdauernde Geltung der Gesetze der einzelnen
Signatarstaaten über die Verpflichtung der Ausländer zur Sicher-
heitsleistung noch niemals in Zweifel gezogen worden sei, so ist
darauf zu erwidern, daß der Inhalt des soeben genannten Vertrags
nicht nur kein Argument gegen die Richtigkeit der im vorstehenden
vertretenen Rechtsauslegung enthält, sondern vielmehr noch eine
Stütze für deren Richtigkeit bietet. In der Berner Konvention ist
der Unterschied zwischen protoetiou und reeours 16gal mitnichten
gemacht, der letztere Begriff wird in dem Vertrage gar nicht er-
wähnt und daher kann allerdings für deren Anwendungsgebiet die
Beiträge, 50. Jahrg. 2. u. 3. Heft. 20

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