8.27.
Burlage, Entschädigung d. unschuldig Verhafteten u. d. unschuld. Bestraften Code civil allemand. Tome premier
Burlage, Entschädigung der unschuldig Verhafteten rc.
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hielt, der schon erheblich ergänzten neuen Auflage noch fast 50 Seiten
Nachträge und Berichtigungen beizufügen. Das Buch selbst zerfällt in
drei große Hauptstücke: Wesen der Urkunde, Verfassung der Urkunde
und Rechtswirkung der Urkunde. Der mittlere umfangreichste Teil
bringt zunächst die formelle Seite (Ort, Zeit, Personen und Sachen
in Urkunden) zur Darstellung und erörtert dann unter der Überschrift
„Vom eigentlichen Urkundeninhalte" das Auftreten der Urkunde im
rechtsgeschäftlichen Verkehr, indem sämtliche im Systeme des Privatrechts
vorkommende Urkunden im einzelnen besprochen werden. Der Dar-
stellung ist in erster Linie das österreichische und deutsche Recht zu-
grunde gelegt, jedoch begegnet man auch zahlreichen Hinweisen auf
fremde Rechte, so vor allem auch auf das amerikanische Recht. Bei der
ganzen Anlage des Buches ist es nicht möglich, dem Vers. Seite für
Seite zu folgen und das Ergebnis seiner Forschungen auf seine Richtig-
keit nachzuprüfen, ebensowenig aber ist es bei einem derartigen Werke
angebracht, einzelne Stellen, an denen sich unmittelbar eine Auslegung
des positiven Rechtes, wie z. B. zu verschiedenen Malen des deutschen
Freiwilligen Gerichtsbarkeitsgesetzes findet, herauszugreifen und diese
einer Kritik zu unterziehen. Daß der Aufbau des Systems als solchen
und nicht die Einzelheiten für den Vers, die Hauptsache war, läßt auch
der Umstand ersehen, daß Rietsch völlig darauf verzichtet hat, in An-
merkungen irgendwelche Literatur für mit ihm übereinstimmende oder
abweichende Ansichten aufzuführen.
Berlin. Dr. Th. Olshausen.
25.
Nie Entschädigung der unschuldig Verhafteten und -er nnschuldtg be-
straften. Kommentar zu den Reichsgesetzen vom 14. Juli 1904 und
20. Mai 1898 von E. Burlage, Oberlandesgerichtsrat zu Oldenburg,
Berichterstatter der Reichstagskommission für den Entwurf des Gesetzes
von 1904. Berlin 1905. Otto Liebmann. (M. 3,—, geb. M. 3,75.)
Ein wertvoller mit Umsicht und Verständnis geschriebener Kom-
mentar, der um so mehr zu begrüßen ist, als die Fragen, die er auf-
rollt und bespricht, auf einem der Praxis fast unbekanntem Gebiete
liegen ; mit ihm werden sich voraussichtlich unsere Gerichtshöfe sehr bald
und eingehend zu beschäftigen haben. Noch ist das Gesetz von 1904
zu neu und seine weitreichenden Folgen ruhen gleichsam noch in den
Akten; aber sie werden sich zeigen, vielleicht sogar in unerwünschter
Fülle, wenn erst die Vorschrift der beiden Reichsgesetze, daß die Ent-
scheidung der obersten Landesjustiz-Verwaltungsbehörde über den gegen
die Staatskasse geltend gemachten Entschädigungsanspruch keine endgültige
und daß gegen sie Berufung auf den Rechtsweg zulässig ist (§ 5 bzw.
§ 6), im Volksbewußtsein Wurzel geschlagen haben wird, und es wird
daher gut sein, wenn die Gerichte den neuen Bestimmungen und den
aus ihnen sich ergebenden neuen Fragen gerüstet gegenüberstehen. Viele
ÄbbIlü smd deshalb Fwlerig, weil sie auf de» Sch-id-punlt-n
zwischen Zivil- und Straftecht liegen, und gerade diese hat der Verf.