Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

8.21. Jaeger, Kommentar z Konkursordnung u. d. Einführungsgesetzen 2. Aufl.

8.22. Rauter, Gesetze, Verordnungen und Verträge des Deutschen Reichs, betreffend den Schutz der gewerblichen, künstlerisch. u. literar. Urheberrechte. Textausgabe

Jaeger, Kommentar zur Konkursordnung und den Einführungsges. 181

19.
Kommentar zur Konkursordnung und den Etnführungsgesehen. Mit einem
Anhang enth. das Anfechtungsgesetz, Auszüge aus den Kostengesetzen, die
Ausführungsgesetze der Einzelstaaten und die Geschäftsordnungen für
Preußen und Bayern. Von vr. Ernst Iaeger, o. ö. Prof, der Rechte
in Würzburg. Zweite, umgearbeitete und erweiterte Auflage. Berlin
1904. Z. Guttentag. (Geh. M. 22,—, geb. M. 24,—.)
Der Jaegersche Kommentar, der sehr bald zu einem Lieblinge des
juristischen Publikums geworden ist, liegt nach Ausgabe der vierten
Lieferung in der zweiten Auflage vollendet vor. Die große Klarheit
der Erörterungen und die leichte Übersichtlichkeit und große Reichhaltigkeit
des Gebotenen werden dem Werke die Gunst des Publikums erhalten.
Mit der Anerkennung, daß alle Fragen des Konkursrechts durch
die Behandlung des Verfassers geklärt und gefördert werden, verknüpft
sich natürlich nicht das Aufgeben jedes Widerspruchs. Hier möge nur
das eine erwähnt werden. Für den Zwangsvergleich hält Jaeger an
der Vertragsnatur fest. Er fügt aber hinzu: „daß der rechtskräftig
bestätigte Zwangsvergleich nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen
<$§ 195—196 KO.) und insbesondere nicht wegen eines Mangels der
Geschäftsfähigkeit, wegen Simulation oder Irrtums umgestoßen werden
kann, das erklärt sich vollkommen aus Zweckmäßigkeitserwägungen, aus den
Bedürfnissen der Praxis". Mir scheint, daß dieses sich Sichselbsterklären
nichts erklärt. Gewiß, es sind Zweckmäßigkeitserwägungen und die Be-
dürfnisse der Praxis gewesen, die zu der mit Annahme einer rechtsge-
schäftlichen Vertragseinigung unvereinbaren Regelung geführt haben.
Die Frage ist eben: kann man mit Jaeger von Heilung nicht be-
achteter „Mängel" eines Vertragsschlusses durch den Bestätigungsbeschluß
sprechen, wenn keine rechtsgeschäftlichen Kontrahenten da waren, wenn
der Vergleichsvorschlag von einem geschäftsunfähigen Gemeinschuldner,
bei einer offenen Handelsgesellschaft nur von einem Gesellschafter ge-
macht ist, wenn eine Mehrheit der Gläubiger für Ablehnung vom
Richter als Mehrheit für Annahme aufgefaßt ist? Wird nicht die aus
der Lehre vom rechtsgeschäftlichen Vergleiche des Vormundes herge-
nommene Vorschrift von der Notwendigkeit vormundschaftsgerichtlicher
Genehmigung, wenn man sie für anwendbar erachtet, aus einer Vor-
schrift über rechtsgeschäftliche Bindung zu einer Vorschrift über das
Verfahren, wenn sie nur für das Bestätigungsverfahren Bedeutung hat.
Eine gesetzliche Regelung, die aus Zweckmäßigkeitsgründen von dem
Wesen rechtsgeschäftlicher Bindung abgeht und dafür Bindung durch
einen nicht mehr anfechtbaren Gerichtsbeschluß setzt, heißt eben: solchenfalls
liegt kein Rechtsgeschäft des bürgerlichen Rechtes vor. Eccius.

20.

Die Gesetze, Verordnungen und Verträge des Deutsche« Reichs, betreffend
den Schuh der gewerblichen, künstlerischen und literarischen Urheber-
rechte. Vollständige Textausgabe mit ausführlichem Sachreaister und
verweisenden Anmerkungen. Von Dr. Gustav Rauter. Patentanwalt
in Charlottenburg. Hannover 1905. Gebr. Jänecke. (Geb. M. 8,—.)

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