Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

8.18. S. Goldmann, Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897. Bd. II.

8.19. Leutke, Das Verfügungsrecht beim Frachtgeschäft etc.

178

Literatur.

Seite 28 führt der Verf. aus, daß durch ein Ausstattungsver-
sprechen nur ein bedingter Anspruch begründet werde, der Anspruch erst
mit der Begründung der Lebensstellung entstehe — er fügt aber
richtigerweise hinzu, daß es Sache der Auslegung ist, zu entscheiden,
was im einzelnen Falle gewollt ist. Zch möchte im Zweifel nicht an-
nehmen, daß das, was „mit Rücksicht auf die Erlangung einer selb-
ständigen Lebensstellung" versprochen wird, erst gefordert werden kann,
nachdem die selbständige Lebensstellung bereits erlangt ist.
Die Frage, ob die Gewährung einer angemessenen Ausstattung der
Anfechtung nach den Bestimmungen der Konkursordnung unterliegt oder
nicht, bejaht der Vers., weil keine Rechtspflicht zur Gewährung bestehe
und diese deshalb eine „unentgeltliche" Leistung sei.
Auf den letzten Seiten weist der Verf. noch auf die Bestimmungen
hin, die in den Ärtt. 203, 208 1 u. 3, 19, 20, 57 und 58 EGBGB.
für die Übergangszeit, das internationale Privatrecht und das Sonder-
recht der landesherrlichen und der ihnen gleichgestellten Häuser sowie des
hohen Adels gegeben sind.
Cassel. __Ungewitter.

16.
Nas Handelsgesetzbuch vom 10. Mar 1897 (mit Ausschluß des Seerechts). Er-
läutert von Samuel Goldmann, Justizrat, Rechtsanwalt am Land-
gericht I in Berlin und Notar. Bd. II. Berlin 1905. Franz Bahlen.
(Geh. M. 18,—, geb. M. 20,50.)
Mit der zwölften Lieferung ist nunmehr der zweite Band dieses
bedeutenden handelsrechtlichen Werkes zum Abschlüsse gebracht. Der
erste 1901 vollendete Band ist im Jahrg. 45 der Beitr. S. 726 be-
sprochen worden. Die Bearbeitung des zweiten dem zweiten Buche des
Handelsgesetzbuchs von Handelsgesellschaften und stillen Gesellschaften
entsprechenden Bandes hat lange Zeit in Anspruch genommen. Eine
beschleunigte Fertigstellung für den dritten das Werk abschließenden
Band wird in Aussicht gestellt. Sehr dankenswert ist, daß schon der
zweite Band mit einem reichhaltigen Sachregister für die beiden ersten
Bände versehen ist.
Die in der Anzeige des ersten Bandes gerühmte Reichhaltigkeit
und wissenschaftliche Vertiefung der Erörterungen ist auch den: zweiten
Bande nachzurühmen. Die Gliederung der Erörterung in dem Kom-
mentar der einzelnen Paragraphen ist übersichtlich. Eccius.

17.
Nas Verfügungsrecht beim Frachtgeschäft unter besonderer Kerückstchtigung
des Postfrachtgefchästs Bon Dr. jur. P. Leutke. Berlin 1905. I. Gut-
tentag, Verlagsbuchhandlung. (M. 5,—)
Der erste Teil des Buches erörtert das Verfügungsrecht des Ab-
senders und das Verfügungsrecht des Empfängers beim gewöhnlichen
Frachtgeschäfte (§§ 433—435 HGB.) und beim Frachtgeschäfte der

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