Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

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Literatur.

durch dinglichen Vertrag und Eintragung bestellt, so unterliegen kraft
Gesetzes alle Teile dieses Grundstücks dem Erbbaurecht, einer „besonderen
Erstreckung", eines besonderen Vertrags und Eintrags auf unbebauten
Teilen bedarf es nicht. Im Gegenteile soll nur ein Teil des Grund-
stücks dem Erbbaurecht unterworfen werden, so bedarf es vor der Be-
stellung des Rechtes des katastermäßigen Ausscheidens dieses Teiles und
es muß zuvor der Eintrag desselben als selbständiges Grundstück in das
Grundbuch erfolgen.
Zm Abschnitt „Erwerb des bestehenden Erbbaurechts" führt der
Vers, aus, daß, falls das Bauwerk weder dem Eigentümer des Grund-
stücks noch dem Erbbauberechtigten, sondern einem Dritten, z. B. dem
Nießbraucher des Grundstücks gehöre, das Bauwerk sich als „Zubehör"
des Erbbaurechts darstelle und der Eigentumsübergang sich nach § 926
BGB. vollziehe. Hier vermisse ich die nähere Darlegung, daß die
Voraussetzungen der Zubehöreigenschaft — Beweglichkeit und Bestim-
mung zum Dienste der Hauptsache — sowie die Voraussetzungen des
Erwerbes nach K 926 — Einigkeit der Parteien, daß sich die Veräuße-
rung auf das Zubehör erstrecken solle und guter Glaube des Erwerbers
— vorliegen bzw. vorliegen können.
Gegen Planck, Fuchs und Predari vertritt der Vers, die Ansicht,
daß der § 1017 Abs. 2 BGB. auf das Erbbaurecht anwendbar sei,
indem er betont, daß in einem solchen Falle der Verlust des Erbbau-
rechts erst die Folge des Erwerbes des Rechtes seitens des Eigen-
besitzers sei, der sich auf Grund des Ausschlußurteils in das Grund-
buch habe eintragen lassen.
Falls im Bestellungsvertrag über das Schicksal des Bauwerkes beim
Erlöschen des Erbbaurechts bestimmt ist, daß es ohne besonderes Ent-
gelt in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen solle, und
trotzdem eine „Belastung" des Erbbaurechts erfolgt ist, läßt der Ver-
fasser die Haftung des Bauwerkes „natürlich" zugleich mit dem Erb-
baurecht aufhören, dagegen, falls eine Entschädigung zu zahlen sei, den
vom Grundstückseigentümer an den Erbbauberechtigten herauszuzahlenden
Betrag „auf alle Fälle als Sicherheit verbleiben, zumal durchaus nichts
im Wege stehe, daß auch dieses letztere Recht absolut sichergestellt würde".
Hier wäre eine nähere Ausführung des Gedankenganges des Vers, zu-
mal zu dem 2. Falle erwünscht gewesen.
Zwei weitere Abschnitte handeln von den „Beendigungsgründen"
und von dem „Schutze des Erbbaurechts und der Zwangsvollstreckung"
in dasselbe.
Die im ganzen klar und unter umfassender Benutzung der Literatur
geschriebene Abhandlung ist wohl geeignet, das Verständnis von der
juristischen Natur des Erbbaurechts zu fördern.
Cassel.

Ungewitter.

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