158
Literatur.
denn wie bei ersterer mit der Entstehung des Anspruchs, so beginne bei
letzterer mit der Entstehung des Rechtes die Frist zu laufen. Dagegen
hält er die für die Verjährung in BGB. bestimmten Hemmungsgründe
für die Befristung nur dann und nur insoweit für anwendbar, als dies
ausdrücklich im Gesetze bestimmt ist. Für die Wechselverjährung, in
der er „eine wirkliche Verjährung" erblickt, vertritt der Vers, die An-
wendbarkeit aller die Hemmung der Verjährung betreffenden Vorschriften
des BGB., da es nach Aufhebung des Art. 80 WO. unzulässig sei,
einen vom Gesetze selbst nicht gemachten Unterschied zwischen den ein-
zelnen Hemmungsgründen mit Rücksicht auf die Eigenartigkeit des
Wechselrechts eintreten zu lassen. Es sei schon hier bemerkt, daß der
Verf. auf die Wechselverjährung auch bei allen später aufgeworfenen
Fragen eingeht und folgerichtig stets die Anwendbarkeit der für die
Verjährung geltenden Bestimmungen des BGB. annimmt.
Da bei der Befristung mit dem Ablaufe der Zeit das Recht
schlechterdings untergehe ohne Rücksicht darauf, ob die Parteien tätig
geworden sind, so leugnet der Vers., daß der Eintritt dieses Erfolges
durch irgendeine Tätigkeit der Parteien aufgehalten werden könne.
Durch ein Anerkenntnis des Schuldners könne die Ausschlußfrist nicht
unterbrochen werden, wohl aber könne ein Anerkenntnisvertrag die Be-
gründung eines neuen, vom alten unabhängigen Rechtes enthalten.
Auch die Unterbrechungsgründe der gerichtlichen Geltendmachung seitens
des Gläubigers sieht der Verf. als auf Ausschlußfristen unanwendbar
an; er folgert dies aus dem Wesen der Fristen, bei denen es sich „um
Wahrung der Frist durch Geltendmachung, nicht um Unterbrechung"
handele. Desgleichen erklärt er für unanwendbar auf Ausschlußfristen
die §§211 und 212 Abs. 2 BGB.
Im IV. Abschnitte (Bedeutung des Ablaufs der Frist) führt der
Verf. zunächst aus, daß die Verjährung den Anspruch in seiner Existenz
unangetastet läßt, sich vielmehr nur gegen seine Erzwingbarkeit richtet,
indem diese durch ein dem Schuldner gewährtes Leistungsverweigerungs-
recht gelähmt werden kann, daß dagegen der Ablauf einer Ausschluß-
frist das Erlöschen der Berechtigung selbst, deren volle Vernichtung be-
wirkt. Folgerichtig verneint er die Möglichkeit, daß die Anfechtbarkeit
eines Rechtsgeschäfts auch nach Ablauf der Anfechtungsfrist noch ein-
redeweise geltend gemacht werden könne, und läßt auch bei Leistung
in Unkenntnis des Fristablaufs, z. B. in den Fällen der §§ 977 und
1002 BGB. und des § 465 HGB. die Bereicherungsklage aus § 812
BGB. zu.
Die Geltendmachung des Fristablaufs anlangend, verteidigt der
Verf. die herrschende Meinung, daß nach heutigem Rechte der Richter
nur dann auf Grund der Verjährung abweisen darf, wenn der Ver-
pflichtete von seinem Rechte, die Leistung zu verweigern, Gebrauch macht.
Für die Ausschlußfristen führt er dagegen aus, daß der Richter, sobald
im Rechtsstreite der Ablauf der Frist zutage trete, ohne Rücksicht darauf,
ob die Gegenpartei sich auf diese Tatsache berufe, die Klage abzuweisen
habe, da mit dem Ablaufe der Frist mit Notwendigkeit und unvermittelt