Enteignung.
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beruhende Ansprüche geltend, von denen jeder einzelne dem Grunde
nach zu prüfen gewesen sein würde, bevor eine Vorabentscheidung im
Sinne des § 304 über die ganze Klage hätte erfolgen können, son-
dern er erhebt einen einheitlichen Schadensersatzanspruch, der nur
rechnungsmäßig in verschiedene Bestandteile zerfällt, die sämtlich in
derselben Grundlage — der Enteignung — wurzeln. Bei dieser
Sachlage bedurfte es nicht der Prüfung der einzelnen Bestandteile
des Schadens, sondern es genügte für die Anwendung des § 304
ZPO. die Möglichkeit eines vom Kläger erlittenen Schadens (vgl.
GruchotsBeitr. 44, 975, Urteil des RG- VH. Zivils, vom 3. April
1900). Diesem Erfordernisse hat das Kammergericht durch seine in
zureichender Weise begründete Feststellung, daß das Sachverhältnis
mit Grund auf die Existenz eines Schadens schließen laste, Rechnung
getragen.
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