Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

Enteignung.

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beruhende Ansprüche geltend, von denen jeder einzelne dem Grunde
nach zu prüfen gewesen sein würde, bevor eine Vorabentscheidung im
Sinne des § 304 über die ganze Klage hätte erfolgen können, son-
dern er erhebt einen einheitlichen Schadensersatzanspruch, der nur
rechnungsmäßig in verschiedene Bestandteile zerfällt, die sämtlich in
derselben Grundlage — der Enteignung — wurzeln. Bei dieser
Sachlage bedurfte es nicht der Prüfung der einzelnen Bestandteile
des Schadens, sondern es genügte für die Anwendung des § 304
ZPO. die Möglichkeit eines vom Kläger erlittenen Schadens (vgl.
GruchotsBeitr. 44, 975, Urteil des RG- VH. Zivils, vom 3. April
1900). Diesem Erfordernisse hat das Kammergericht durch seine in
zureichender Weise begründete Feststellung, daß das Sachverhältnis
mit Grund auf die Existenz eines Schadens schließen laste, Rechnung
getragen.

Druck von Gebhardt, Zahn & Landt ®. m. b. H., Schöneberg-Berlin.

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