Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

20.72. 1. Anfechtung eines vollstreckbaren Schuldtitels, der auf einem die Benachteiligung der Gläubiger bezweckenden Übereinkommen der Beteiligten beruht 2. Berücksichtigung von Zeugenaussagen aus einem vorausgegangenen Strafprozesse

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Einzelne Rechtsfälle.

rung verlangen, weil ihm zufolge § 178 KO. a. F. (jetzt § 193) der
am 8. August 1900 geschloffene und bestätigte Zwangsvergleich ent-
gegensteht, obwohl er, wie das Berufungsgericht ebenfalls feststellt,
die jetzt erhobene Forderung auch nicht angemeldet hatte. Ob er die
Anmeldung etwa unterließ, weil er zur Zeit der Konkurseröffnung
von den jetzt behaupteten Tatsachen, aus denen er einen Betrug und
eine Vertragsverletzung des Beklagten ableitet, noch keine Kenntnis
hatte, ist ohne Bedeutung. Denn die Bestimmung im § 178 KO. a.F.
(jetzt § 193) steht allen Konkursgläubigern entgegen, auch denen, die
sich am Konkursverfahren nicht beteiligt haben, und deshalb auch
denen, die eine Beteiligung unterließen, weil sie ihre Forderung
nicht kannten. Daß in Ansehung von Ansprüchen auf Schadens-
ersatz wegen Betrugs eine Ausnahme gelte, ist nicht anzuerkennen.
Es ist demnach auf die Frage, ob die Behauptungen des Klägers
über die angeblichen Zusicherungen, durch die er zur Übernahme
der Bürgschaft bewogen sein will, wahr sind, nicht einzugehen, da
Kläger doch nicht mehr erhallen würde, als ihm zuerkannt ist.

Nr. 135.
1. Anfechtung eines vollstreckbaren Schuldtitels, -er auf einem -ie
Lenachteiligung der Gläubiger bezweckenden Äbrrrinbommrn der be-
teiligten beruht.
2. Lernckstchtigung von Irugenanssagrn ans einem vorausgrgangrnrn
Strafprozesse.
KO. §§ 30-32, 35.
(Urteil des Reichsgerichts (VII. Zivilsenats) vom 27. Februar 1906 in Sachen
G., Beklagten, wider Konk. Verwalter F., Kläger. VII. 274/1905.)
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des preuß. Kammer-
gerichts zu Berlin ist zurückgewiesen.
Tatbestand:
Am 15. April 1902 ist der Konkurs über das Vermögen des
Möbelhändlers Karl K. auf dessen Antrag eröffnet und der Kläger
zum Verwalter der Konkursmaffe bestellt worden. Vorher, nämlich
durch den schriftlichen Vertrag vom 28. Zanuar 1902, hatte K., der
sein Geschäft in Berlin betrieb und im Juni 1901 in Steglitz ein
Zweiggeschäft errichtet hatte, dies letztere Geschäft, „so wie alles
steht und liegt," für den Preis von 10000 M. an die Beklagte
verkauft, die seit 1883 bei den Eheleuten K. wohnte. Zm § 3 des

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