Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

Konkurssorderung.

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tive zu § 2 des Entwurfes hervorheben, das Bestehen der Forderung
zur Zeit der Konkurseröffnung, welchem Falle der des Entstehens
der Forderung durch die Eröffnung des Konkurses gleichsteht. Dazu
genügt allerdings nicht, daß derzeit ein Schuldverhältnis bestand,
aus dem später eine Forderung erwachsen konnte. Andererseits aber
ist eine Konkursforderung vorhanden, wenn zur Zeit der Konkurs-
eröffnung nicht bloß ein Rechtsverhältnis bestand, sondern aus diesem
schon ein Anspruch gegen den Gemeinschuldner erwachsen war, mochte
auch der Anspruch damals nach Art und Betrag nicht bestimmt sein.
Das wird in den Motiven zu § 2 des Entwurfes durch die — viel-
leicht nicht in jeder Beziehung völlig unanfechtbare — Bemerkung
anerkannt, es seien Forderungen zuzulaffen, wenn ihre Perfektion
ohne jedes Zutun des Kridars eintrete. Ähnlich wurde während der
Beratung geäußert (Protokolle der ersten Lesung Seite 8), die Forde-
rung müsse bei der Konkurseröffnung noch nicht notwendig m quali
et quanto vorhanden sein. Zn Anerkennung und Anwendung dieses
Grundsatzes werden von der KO. in § 60 a. F. (jetzt § 67) bedingte
Forderungen als Konkursforderungen zugelaffen. Hierzu gehört die
Regreßsorderung des Bürgen, die nur noch ihrer Natur nach der
Beschränkung unterliegt, daß sie neben der Forderung des Gläubigers
überhaupt nicht geltend gemacht werden kann (vgl. RG. 14,172-
auch 32, 84; 37, 1); ferner Schadensersatzansprüche, und zwar diese
auch dann, wenn ihr Umfang sich bei der Konkurseröffnung noch
nicht übersehen läßt (vgl. Zager, KO. (2) § 3 Anm. 10, Anm. 37).
Aus den vorstehenden Anführungen folgt, daß der Anspruch des
Klägers, auch soweit er, wenn seine tatsächlichen Behauptungen
wahr sein sollten, auf Betrug und Vertragsverletzung gestützt werden
könnte, schon zur Zeit der Konkurseröffnung ebenso bestanden hätte,
wie der Anspruch, den er mit der Klage der Gläubigerin geltend
macht. Sein Anspruch ist überhaupt immer derselbe, mag er nun
als Rückgriff des Bürgen oder auf Grund des Betrugs oder des
Vertrags erhoben werden. In keiner dieser Formen hätte er neben
dem Ansprüche der Erfurter Bank im Konkurse des Beklagten geltend
gemacht werden dürfen (vgl. RG. 14,174ff.; 37, 3), und in keiner
dieser Formen hätte Kläger einen Anspruch, wenn die Erfurter Bank
am Zwangsvergleiche beteiligt wäre. Kläger erhält nur deshalb
etwas vom Beklagten, weil die Erfurter Bank wegen ihrer Forderung,
die sie, wie das Berufungsgericht feststellt, im Konkurse nicht ange»
meldet hat, befriedigt ist. Er kann aber nur 10 v. H. seiner Forde-
verträge, 60. Jahrg. 71

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