Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

20.54. Bestimmtheit des Klagantrags. Unzulässigkeit eines Antrags bei Schadensersatzklagen aus Unfällen dahin, daß der Beklagte verurteilt werden soll, dem Kläger allen, nach richterlichem Ermessen festzusetzenden Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall entstanden sei und noch entstehe

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Einzelne Rechtsfälle.

Nr. 117.
Ursttmmtheit des Klagantrags. Uvzulasstgkrit eines Antrags bei
Schadrnsersatzklagrn ans Unfällen dahin, daß der Lrklagtr verurteilt
«erden soll, dem ÄlLger allen, nach richterlichem Ermessen festzusrtzen-
den Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall entstanden sei und
noch entstehe.
ZPO. §§ 253 Nr. 2, 287, 304, 538 Nr. 3.
(Urteil des Reichsgerichts (VI. Zivilsenats) vom 29. März 1906 in Sachen
Fiskus, Beklagten, wider minderjährigen N., Kläger. VI. 280/1905.)
Auf die Revision des Beklagten ist das Urteil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Cöln aufgehoben und die Sache zur anderweilen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Ain 8. Juni 1903 ist der Kläger, der damals etwas über fünf
Jahre alt war, während der Fahrt auf der Eisenbahn aus der sich
öffnenden Tür des Wagens hinausgestürzt und hat infolge des Un-
falls die rechte Hand verloren. Wegen der Folgen dieser Verletzung
wird von dem Beklagten Schadensersatz gefordert; über Art und
Betrag des Schadens sind weitere Angaben nicht gemacht, nur wird
in der Klageschrift gesagt, der Schaden werde ein außerordentlich
hoher sein. Der Klagantrag geht dahin, den Beklagten zu verur-
teilen, dem Kläger allen nach richterlichem Ermessen festzusetzenden
Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Unfall entstanden sei und noch
entstehe, auch das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig voll-
streckbar zu erklären.
Der Beklagte hat seine Entschädigungspflicht bestritten.
Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf § 304 ZPO. da-
hin erkannt: der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Schaden
zu ersetzen, der ihm durch den bei dem Betriebe der Eisenbahn am
8. Juni 1903 erlittenen Unfall entstanden ist und noch entsteht. Die
Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen, auch die Sache in die
erste Instanz zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil hat die Revision
sachliche Einwendungen erhoben und zugleich prozessuale Bedenken
geltend gemacht. Die ersteren sind nicht begründet, dagegen nötigten
die Verstöße gegen Prozeßvorschriften zur Aufhebung des Berufungs-
urteils. —
Zunächst ist in beiden Vorinstanzen darin gefehlt, daß nicht ge-
mäß der Vorschrift des § 139 ZPO. auf eine Ergänzung der Klage-

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