Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

Substanziierung einer Klage nach § 697 ZPO. 1067
Falle dadurch erfolgt, daß der Kläger zu erkennen gegeben hat, es
solle über den zunächst im Mahnverfahren von ihm geltend gemachten
Anspruch verhandelt werden. Dem Beklagten konnte es nicht zweifel-
haft sein, daß dieser Anspruch den Gegenstand des Prozesses bilde.
Fraglich ist hiernach nur, ob der zum Bestandteile der Klage gemachte
Zahlungsbefehl den Anforderungen des Gesetzes in Ansehung des
Grundes des erhobenen Anspruchs gerecht geworden ist. Der Be-
rufungsrichter hat auch diese Frage mit Recht bejaht. Dem Beklagten
wurde aufgegeben, daß er den Kläger wegen eines Anspruchs von
3500 M. einschließlich Zillsen „laut Rechnung" auf Bau eines Grund-
stücks Spielgartenstraße 10 befriedigen solle. Der Anspruch ist also
als Werklohnforderung, erwachsen aus der Ausführung eines be-
stimmten Baues, hinlänglich gekennzeichnet. Es ist ersichtlich, daß
der Kläger behauptete, er habe auf Bestellung des Beklagten einen
Bau aus dem Grundstücke Spielgartenstraße 10 zu den näher in einer
— dem Beklagten bereits zugegangenen — Rechnung aufgeführten
Preisen hergestellt und es schulde der Beklagte auf den Betrag der
Rechnung noch 3500 M. einschließlich Zinsen. Damit ist dem Er-
fordernisse der Substanziierung des Anspruchs zunächst und vorbehalt-
lich weiteren durch die Einlassung des Beklagten bedingten Vorbringens
genügt. Daß der Antrag gegenüber dem Zahlungsbefehle geändert
ist, erscheint gleichgültig; der Klagegrund ist derselbe geblieben, nur
werden jetzt die Zinsen besonders gefordert, auch ist die Hauptsumme
anscheinend ermäßigt.
2. Hat hiernach der Berufungsrichter nicht geirrt, wenn er an-
nahm, daß der vom Beklagten gerügte Mangel der Klagerhebung
nicht vorliege, so ist auch nicht zu mißbilligen, daß er von der ihm
durch den § 539 ZPO. gewährten Befugnis Gebrauch gemacht und
die Sache in die erste Instanz zurückverwiesen hat. In dieser ist
sachlich überhaupt nicht verhandelt; nur die Rüge des Beklagten ist
erörtert und für begründet erachtet, daher auch lediglich die Klage,
wie angebracht, abgewiesen. Das Verfahren erster Instanz leidet
demgemäß an dem Mangel der Verhandlung zur Hauptsache. Diesen
Mangel konnte der Berufungsrichter für wesentlich halten, weil es
ohne solche Verhandlung an einer Grundlage für die zu treffende
fachliche Entscheidung fehlt, und er durfte deshalb, wie geschehen,
erkennen.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer