20.53.
1. Kann für die Klage, die nach § 697 ZPO. rechtzeitig erhoben wird, um die Wirkungen der Rechtshängigkeit nicht erlöschen zu lassen, die Angabe über den Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs durch Bezugnahme auf den Zahlungsbefehl ersetzt werden? 2. Zurückverweisung der Sache in die erste Instanz wegen eines wesentlichen Mangels im Verfahren
Substanziierung einer Klage nach § 697 ZPO. 1065
darauf, zu erfahren, für welchen Zeitraum diese Anordnung ge-
troffen werde. Auch auf die Vorschrift des § 299 ZPO. kann sich
das Kammergericht nicht berufen. Die von dm Parteien vorge-
legten Urkunden werden nicht Bestandteil der Gerichtsakten, auch
dann nicht, wenn sie zum Zwecke der Verwahrung zu den Akten
genommen werden (vgl. Gaupp-Stein, Komm, zur ZPO. §291
Anm. I; Foertsch, DJZ. 2, II 241).
Das Reichsgericht mußte sich darauf beschränken, den ange-
fochtenen Beschluß aufzuheben. Dem Antrag auf Herausgabe der
Originalwechsel konnte ohne vorgängige mündliche Verhandlung ent-
sprochen werden. Hält das Kammergericht jedoch das Verbleiben
derselben auf der Gerichtsschreiberei binnen einer zu bestimmenden
Frist für notwendig, wofür sowohl sachliche als prozessuale Gründe
maßgebend sein können, so wird die Entscheidung hierüber auf
Grund der weiteren mündlichen Verhandlung zu treffen sein.
Nr. 116.
1. Kann für die Mage, dir nach 8 697 JPG. rechtzeitig erhoben wird,
um die Wirkungen der Rechtshängigkeit nicht erlöschen zu lassen» die
Angabe über den Gegenstand und Grund des erhobenen Anspruchs
durch Bezugnahme auf den Zahlungsbefehl ersetzt werden?
2. Zurückvrrmrisung der Sache in dir erste Instanz wegen einrs
wesentlichen Mangels im Verfahren.
ZPO. 253 Nr. 2, 539. 697.
(Urteil des Reichsgerichts (VII. Zivilsenats) vom 23. Januar 1906 in Sachen
St. Beklagten, wider M., Kläger. VII. 175/1905.)
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des preuß. Ober-
landesgerichts zu Namnburg ist zurttckgewiesen.
Tatbestand:
Der Kläger erwirkte unter dem 23. Dezember 1903 gegen den
Beklagten beim Amtsgerichte zu Magdeburg den Erlaß eines Zah-
lungsbefehls auf 3500 M. „inklusive Zinsen laut Rechnung, Rest-
sorderung auf Bau eines Grundstücks in der Spielgartenstraße 10".
Rach erhobenem Widerspruche lud der Kläger den Beklagten zur
mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die Zivilkammer des
Landgerichts mit der Aufforderung zur Bestellung eines Anwalts
und unter der Ankündigung des Antrags auf Verurteilung der Be-
klagten zur Zahlung von 2513,90 M. nebst 5 v. H. Zinsen seit