Full text: Beiträge zur Erläuterung des deutschen Rechts (Jg. 50 (1906))

20.52. Rückgabe von Urkunden aus den Prozeßakten. Darf der Antrag einer Partei auf Herausgabe der von ihr eingereichten Urkunden (Wechsel schlechthin abgelehnt werden, oder bedarf es der Festsetzung einer Frist, binnen welcher die Urkunden bei den Akten verbleiben sollen?

Anspruch auf Rückgabe zu den Akten übergebener Urkunden. 1063
die Fabrikkrankenkaffe selbst nach den §§ 25 und 64 KrankVG. vom
15. Juni 1883 in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892
oder als nicht rechtsfähiger Verein (BGB. § 54 und ZPO. § 50)
anzusehen ist: immer war der Vorstand satzungsmäßiges Organ
des Vereins, und an ihn oder eines der mehreren Vorstandsmit-
glieder konnte deshalb nach § 171 Abs. 2 und 3 ZPO. die Klage
und der Einspruch auch dann rechtswirksam zugestellt werden, wenn
der Vorstand satzungsmäßig nicht zur Vertretung der Kaffe nach
außen, insbesondere in einem Rechtsstreite berechtigt war, diese
Aufgabe vielmehr der Aktiengesellschaft, d. h. deren gesetzlichem Ver-
treter, also ihrem Vorstande zufiel. Der Direktor I., an den die
Zustellungen erfolgt sind, war aber festgestelltermaßen sogar Mit-
glied beider Vertretungen. Erhielt er die Zustellungen, wie nach
dem Rubrum der Klage anzunehinen ist, als Mitglied des Vor-
standes der Kasse, so war dem § 171 Abs. 2 und 3 ZPO. Genüge
geleistet, und seine Sache war es, dafür zu sorgen, daß für die
Kasse im Rechtsstreite der richtige gesetzliche Vertreter auftrat.
Es liegt demgemäß weder der Fall vor, daß die nicht prozeß-
fähige Beklagte ohne gesetzlichen Vertreter, noch der, daß die Klage
nicht ordnungsmäßig erhoben wäre. Das angefochtene Urteil ist
deshalb wegen Verletzung des § 274 Abs. 1 Nr. 7.. und des § 171
ZPO. aufzuheben, und, da die Sache insoweit zur Entscheidung reis
ist, die erhobene prozeßhindernde Einrede zu verwerfen und die Sache
zugleich gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. an das Gericht des ersten
Rechtszugs zurückzuverweisen.

Nr. 115.
Rückgabe von Urkunden aus den Prozeßakten. Darf der Antrag einer
Partei auf Herausgabe -er von ihr eingereichtr» Urkunden (Wechsel)
schlechthin abgrlehnt werden, oder bedarf es der Festsetzung einer Frist»
binnen welcher die Urkunden bei den Akten verbleiben sollen?
ZPO. §§ 1422. 299, 443.
(Beschluß des Reichsgerichts (I. Zivilsenats) vom 3. Zuni 1905 in Sachen K.,
Beklagten, wider G., Kläger. 1. B. 81/1905.)
Auf die Beschwerde des Klägers ist der die Herausgabe der
Wechsel ablehnende Beschluß des preuß. Kammergerichts zu Berlin
aufgehoben und die wetter erforderliche Anordnung dem Kammrr-
gericht übertragen worden.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer